Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Maximilian S***** wird in der bezeichneten Strafsache seit 24.Jänner 1997 in Untersuchungshaft angehalten.
Am 29.Oktober 1997 wurde seine gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 27.August 1997, AZ 10 Bs 357, 358/97, auf Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 und 3 lit c StPO erhobene Grundrechtsbeschwerde abgewiesen.
Bereits mit Schreiben vom 12.August 1997 hatte er unter Berufung auf eine Krankheit seine Enthaftung beantragt, welche mit Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 18.September 1997 ohne Durchführung einer Haftverhandlung abgelehnt wurde.
Die Grundrechtsbeschwerde richtet sich gegen die auf Grund einer Beschwerde des S***** ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichtes Graz vom 14.Oktober 1997 (AZ 10 Bs 439/97), worin dem Erstgericht eine erneute Beschlußfassung "im Rahmen einer Haftverhandlung oder im Zuge der für den 22.Oktober 1997 anberaumten Hauptverhandlung" aufgetragen wurde. Sie bezeichnet dazu ausdrücklich (s.Antrag) "die rechtsirrige Anwendung des § 196 StPO, der §§ 207 bis 211 StPO und des § 183 iVm den Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes" als grundrechtsverletzend.
Rechtliche Beurteilung
Eine ohne Verletzung des § 114 Abs 4 erster Satz, zweiter Halbsatz StPO ergangene kassatorische Entscheidung des Oberlandesgerichtes, die noch dazu der Beschwerde des Untersuchungshäftlings Folge gibt, kann an sich schon mit Grundrechtsbeschwerde nicht angefochten werden.
§ 196 StPO, aus dem der Beschwerdeführer eine vermeintliche Pflicht des Gerichtshofes zweiter Instanz, "meritorisch in der Sache selbst" zu entscheiden, ableitet, gehört dem Rechtsbestand seit Jahren nicht mehr an (vgl BGBl 1993/526).
Eine nicht in die strafgerichtliche Zuständigkeit fallende Verfügung oder Unterlassung (hier: § 183 Abs 1 StPO iVm § 71 Abs 2 StVG; § 188 Abs 3 StPO) scheidet aus dem Anwendungsbereich des GRBG von vorneherein aus.
Schließlich haben die auf die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Graz vom 27.August 1997, es werde der Anklage Folge gegeben (§ 214 StPO), bezogenen Argumente auf sich zu beruhen, weil diese Entscheidung weder ausdrücklich (§ 3 Abs 1 GRBG) angefochten wurde, noch angefochten werden kann (13 Os 159/97).
Weil die Beschwerde mit der schlichten Behauptung, die Dauer der Untersuchungshaft sei mit sechs Monaten begrenzt, auf die gesetzlichen Kriterien für die Überschreitung dieser Frist nicht eingeht, verfehlt sie eine gesetzeskonforme Darstellung (§ 194 Abs 3 StPO).
Die Äußerung (§ 35 Abs 2 StPO) beschränkt sich auf eine bloße Wiederholung einzelner Argumente der Beschwerde.
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