OGH 9ObA328/97v

OGH9ObA328/97v22.10.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter MMag.Dr.Gerhard Stadler und Brigitte Haumer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Gertrude W*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr.Charlotte Böhm, Dr.Christine Fädler und Dr.Erika Furgler, Rechtsanwältinnen in Wien, wider die beklagte Partei K***** T*****ges.m.b.H. in Liquidation, ***** vertreten durch Mag.Erhard d'Aron, Wirtschaftskammer Wien, Schwarzenbergplatz 14, 1041 Wien, dieser vertreten durch Dr.Wolfgang Punz, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1,035.895,60 S brutto abzüglich 75.790 S netto sA (Streitwert im Revisionsverfahren 700.510 S brutto, abzüglich 80.000 S netto sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23.Juni 1997, GZ 10 Ra 89/97z-30, womit über Berufung der beklagten Partei das Teilurteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 19.Dezember 1996, GZ 10 Cga 219/94m-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 21.726 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 3.621 S USt) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung

Unzutreffend ist die Behauptung der Revisionswerberin, die Klägerin habe die Sittenwidrigkeit der Geltendmachung des Verfalles der erhobenen Forderung unter Berufung auf die vereinbarte Verfallsklausel durch die beklagte Partei nicht eingewendet. Die Einwendung des Verfalles wurde von der beklagten Partei in der letzten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung erhoben (AS 139). Die Klägerin replizierte darauf, die Vereinbarung sei wegen der dadurch bedingten Verschlechterung der Rechtslage der Klägerin sittenwidrig, führte aber unmittelbar im Zusammenhang damit (AS 141) aus, die Geltendmachung der Forderung sei während des aufrechten Dienstverhältnisses deshalb nicht erfolgt, weil sie davon ausgegangen sei, daß die Differenzbeträge zwischen dem zustehenden Gehalt und den tatsächlich erfolgten Auszahlungen vereinbarungsgemäß zur Deckung der Kreditraten verwendet würden. Damit wurde aber auch der Einwand der Sittenwidrigkeit hinsichtlich der Berufung auf die vereinbarte Verfallsklausel erhoben.

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Revision mit der Begründung zugelassen, daß die Frage, ob die Voraussetzungen für die Sittenwidrigkeit der Anwendung einer einzeldienstvertraglichen Verfallsklausel gegeben seien, im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG qualifiziert sei.

Das Berufungsgericht hat bei seiner Entscheidung die von der Judikatur entwickelten Grundsätze zur Frage der Sittenwidrigkeit der Berufung auf die Verjährung bzw auf einen Verfall beachtet (siehe dazu die Zitate in der angefochtenen Entscheidung). Ob ausgehend davon, im Hinblick auf die die konkrete Fallgestaltung Sittenwidrigkeit vorliegt, ist jedoch eine Frage des Einzelfalles; das Berufungsgericht hat bei dieser Entscheidung auch die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens nicht überschritten. Die Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG sind daher nicht erfüllt. Die Revision war aus diesem Grund zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

Stichworte