Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sind die Kosten eines Kraftfahrzeugs dann absetzbar, wenn dieses zur Erreichung des Arbeitsplatzes erforderlich ist und der Unterhaltspflichtige diesen mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erreichen kann (RIS-Justiz RS0047472). Der Vater hat die Kosten des Chrysler Voyager selbst mit 14.871,85 S monatlich beziffert und ausgeführt, er könne das Zweitfahrzeug wegen eines im Juni 1996 erlittenen Unfalles nicht mehr benutzen und habe es abgemeldet. Mit Rücksicht darauf, daß er somit nur mehr ein Fahrzeug besitzt, muß dieses zwangsläufig auch einer privaten Nutzung unterzogen werden. Wenn man berücksichtigt, daß das Rekursgericht die vom ÖAMTC ermittelten Gesamtkosten des billigeren Ford Fiesta in Anrechnung gebracht hat, erscheint dieser Betrag unter weiterer Berücksichtigung der ohne Zweifel gegebenen Privatnutzung des Chrysler Voyager auch für das in der Erhaltung teurere Fahrzeug angemessen.
Im übrigen richtet sich die Frage der Berücksichtigung von Fahrtkosten mit eigenem PKW nach den Umständen des Einzelfalles. Eine über diesen hinausgehende Bedeutung kommt ihr nicht zu.
Der im Rekursverfahren erstmals behaupteten Einkommensminderung ab 1.1.1997 steht das auch im Außerstreitverfahren insoweit geltende Neuerungsverbot entgegen, wonach in erster Instanz mögliches Vorbringen oder diesem widersprechendes Vorbringen im Rechtsmittelverfahren unzulässig ist. Verluste aus selbständiger Tätigkeit eines unselbständig Erwerbstätigen sind nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bei Berechnung der Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht zu berücksichtigen (EFSlg 70.952 mwN; Schwimann Unterhaltsrecht 52 mwN).
Der im Zusammenhang mit einer Verletzung des Datenschutzgesetzes geltendgemachte Verfahrensmangel erster Instanz wurde vom Rekursgericht verneint. Eine neuerliche Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof ist somit ausgeschlossen.
Der Revisionsrekurswerber hat die Unterlassung einer mündlichen Verhandlung in seinem an die zweite Instanz gerichteten Rekurs nicht geltendgemacht, er kann sich auf diesen Rechtsmittelgrund im Revisionsrekurs nicht mehr berufen. Im übrigen wird das rechtliche Gehör nur dann verletzt, wenn die Partei keine Gelegenheit hatte, Anträge zu stellen oder zu Verfahrensergebnissen gehört zu werden, ohne daß sie die Möglichkeit gehabt hätte, ihren Standpunkt im Rekurs darzulegen. Das Gesetz schreibt im Unterhaltsbemessungsverfahren weder eine mündliche Verhandlung vor, noch wurde dem Vater die Möglichkeit einer Stellungnahme entzogen. Der von ihm relevierte Verfahrensmangel liegt somit nicht vor.
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