OGH 10ObS356/97v

OGH10ObS356/97v15.10.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Reinhard Drössler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wilhelm Hackl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Günther L*****, vertreten durch Dr.Meinrad Küenburg, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1.Juli 1997, GZ 11 Rs 108/97z-34, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 16.Oktober 1996, GZ 17 Cgs 129/94k-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision des Klägers wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor. Dies bedarf nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner näheren Begründung. Ob und wenn ja in welchem Umfang das Berufungsgericht von einer Beweisergänzung Gebrauch macht, ist eine ausschließliche Frage der im Revisionsverfahren einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogenen Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 503). Der geltend gemachte Verfahrensmangel einer unterlassenen Anleitungs- und Belehrungspflicht des in erster Instanz unvertretenen Klägers wurde in der Berufung nicht als Verfahrensmangel gerügt und kann daher im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg nachgeholt werden (10 ObS 217/95).

In der Rechtsrüge werden ausschließlich Feststellungsmängel im Zusammenhang mit einer behaupteten und zu erwartenden Krankenstandsdauer von über 7 Wochen geltend gemacht, welche den Ausschluß des Klägers vom Arbeitsmarkt bedingten (vgl SSV-NF 10/14 mwN). Die in der Berufung hiezu vorgelegten Urkunden verstießen allerdings einerseits gegen das auch in Sozialrechtssachen geltende Neuerungsverbot (SSV-NF 1/45, 8/60, 10 ObS 215/97h), und betrafen andererseits einen Zeitraum erst nach Schluß der Verhandlung erster Instanz (16.10.1996 - ON 23), nämlich einen Krankenhausaufenthalt vom Jänner 1997. Umstände, die vor diesem maßgeblichen Datum eine Erörterung und Feststellung zu erwartender Krankenstände indizierten, lagen jedoch nach der Aktenlage nicht vor und wurden auch nicht behauptet. Der Kläger wurde von insgesamt drei medizinischen Sachverständigen untersucht; von diesen wurden in der Folge drei schriftliche Gutachten samt mündlichen Erörterungen erstattet, ohne daß auch aus diesen Gutachten entsprechende Tatumstände hervorgekommen wären, daß aus medizinischer Sicht mit solchen überlangen Krankenständen gerechnet werden müßte (10 ObS 297/97t).

Gegen die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen zur begehrten Invaliditätspension nach § 255 Abs 3 ASVG wird in der Revision nichts vorgebracht. Ausführungen hiezu durch den Obersten Gerichtshof sind daher entbehrlich.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

Stichworte