OGH 10ObS215/97h

OGH10ObS215/97h8.7.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter SR Dr.Raimund Kabelka (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Karl-Heinz Schubert (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Marija V*****, vertreten durch Dr.Johann Zivic, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27.Februar 1997, GZ 10 Rs 348/96m-50, womit infolge das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 17.Juli 1996, GZ 21 Cgs 69/96g-47, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision der klagenden Partei wird keine Folge gegeben.

Die Revisionswerberin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO). Soweit hierin die Beweiswürdigung der Vorinstanzen im Zusammenhang mit den für die Zukunft prognostizierten Krankenständen der Klägerin bekämpft wird, ist die Überprüfung derselben dem Obersten Gerichtshof entzogen (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 503). Die zur Untermauerung der Argumentation vorgelegten Urkunden verstoßen gegen das auch in Sozialrechtssachen geltende Neuerungsverbot (SSV-NF 1/45, 3/111, 4/24, 8/60, 8 ObS 2/97w). Der Vorwurf, das Berufungsgericht habe über das (in der letzten Streitverhandlung vom 17.7.1996) gestellte Eventualbegehren nicht abgesprochen, dessen Urteil sei sohin unvollständig geblieben, ist unverständlich, hat doch das Berufungsgericht spruch- und begründungsmäßig das bekämpfte Urteil des Erstgerichtes vollinhaltlich bestätigt, welches seinerseits ausdrücklich über beide Begehren (abweislich) abgesprochen hat.

Die als weiterer Revisionsgrund (§ 503 Z 4 ZPO) geltend gemachte unrichtige rechtliche Beurteilung ist inhaltlich nicht ausgeführt, sodaß hierauf durch den Obersten Gerichtshof nicht eingegangen werden kann.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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