Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Gegen den angefochtenen, vom Oberlandesgericht Graz als Beschwerdegericht in Strafsachen gefaßten, oben bezeichneten Beschluß ist kein weiterer Rechtszug zulässig (§§ 15, 16 StPO; 15 Os 172/95 uvam), weshalb die als "Beschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz 10 Bs 300/97 und insbesondere gegen den Richtern Dr.G*****" bezeichnete Beschwerde des Strafgefangenen S***** als unzulässig zurückzuweisen war.
Auf das dem Beschwerdeführer bereits am 2.Oktober 1997 zugegangene Prüfungsergebnis der Generalprokuratur vom 29.September 1997, wonach diese keinen Anlaß für eine ihr gemäß § 33 Abs 2 StPO zustehende Amtshandlung gefunden hat, wird hingewiesen.
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