OGH 15Os149/97

OGH15Os149/979.10.1997

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.Oktober 1997 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Rouschal, Dr.Schmucker und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Rohan als Schriftführerin, in der beim Landesgericht für Strafsachen Graz zum AZ 2 BE 589/96 anhängigen Strafvollzugssache des Ferdinand S***** wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Beschwerdegericht vom 7.August 1997, AZ 10 Bs 330/97, nach Anhörung der Generalprokuratur den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Gegen den angefochtenen, vom Oberlandesgericht Graz als Beschwerdegericht in Strafsachen gefaßten, oben bezeichneten Beschluß ist kein weiterer Rechtszug zulässig (§§ 15, 16 StPO; 15 Os 172/95 uvam), weshalb die als "Beschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz 10 Bs 300/97 und insbesondere gegen den Richtern Dr.G*****" bezeichnete Beschwerde des Strafgefangenen S***** als unzulässig zurückzuweisen war.

Auf das dem Beschwerdeführer bereits am 2.Oktober 1997 zugegangene Prüfungsergebnis der Generalprokuratur vom 29.September 1997, wonach diese keinen Anlaß für eine ihr gemäß § 33 Abs 2 StPO zustehende Amtshandlung gefunden hat, wird hingewiesen.

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