Spruch:
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluß wies der dem Pflegschaftsgericht übergeordnete Gerichtshof einen Fristsetzungsantrag der nunmehrigen Rechtmittelwerberin mit der Begründung ab, daß ersteres die im Antrag genannte Verfahrenshandlung längst gesetzt habe. Diese Entscheidung ist gemäß § 91 Abs 3 GOG unanfechtbar (4 Fs 501/91; 4 Ob 558/95).
Das auf Nichtigkeit gestützte Rechtsmittel der Antragstellerin, welches richtigerweise dem Obersten Gerichtshof und nicht dem angerufenen Oberlandesgericht vorgelegt wurde, weil es sich beim Fristsetzungsantrag um einen prozessualen Rechtsbehelf (Fasching LB2 Rz 2.100/1) handelt, über den vom übergeordneten Gerichtshof zu entscheiden ist, sodaß als Rechtsmittelinstanz nach dem System der Zivilverfahrensgesetze(§§ 507, 519, 526 ZPO und noch deutlicher § 14 AußStrG) nur der Oberste Gerichtshof in Betracht kommt, war daher als unzulässig zurückzuweisen.
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