OGH 4Ob558/95

OGH4Ob558/9519.9.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Graf und Dr.Griß als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu 5 P 89/95 anhängigen Pflegschaftssache der mj. Sabine M*****, infolge "außerordentlichen Revisionsrekurses" des Vaters Johannes M*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Fristsetzungsgericht vom 18.Juli 1995, GZ 43 Fs 16/95w-197, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Landesgericht für ZRS Wien den Fristsetzungsantrag des Vaters der Minderjährigen vom 30.Juni 1995 aus der Erwägung zurück, daß eine Säumnis des Erstgerichtes nicht vorliege. Es wies schon im Spruch seiner Entscheidung darauf hin, daß sein Beschluß unanfechtbar sei.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Fristsetzungswerber gegen diesen Beschluß erhobene "außerordentliche Revisionsrekurs" (richtig: Rekurs) ist unzulässig.

Nach § 91 Abs 3 GOG ist die Entscheidung des übergeordneten Gerichtshofes über einen Fristsetzungsantrag unanfechtbar. Das Rechtsmittel ist daher vom Obersten Gerichtshof zurückzuweisen, ohne daß auf das Vorbringen des Rechtsmittelwerbers inhaltlich einzugehen wäre.

Stichworte