OGH 4N516/97

OGH4N516/9716.9.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Andreas R*****, über den Ablehnungsantrag des Betroffenen folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Ablehnungsantrag wird zurückgewiesen, soweit er sich gegen die Richter des Oberlandesgerichtes Innsbruck richtet.

Text

Begründung

Andreas R***** hat gegen die Republik Österreich beim Landesgericht Feldkirch eine Amtshaftungsklage auf Zahlung von S 3,000.000,-- eingebracht. Mit Beschluß vom 29.3.1996, 1 Nd 7/96, bestimmte der Oberste Gerichtshof gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Salzburg zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache. Da die Prozeßfähigkeit des Klägers zweifelhaft erschien, übermittelte das Landesgericht Salzburg die Akten gemäß § 6a ZPO dem Bezirksgericht Feldkirch.

Das Bezirksgericht Feldkirch leitete ein Sachwalterschaftsverfahren ein; in diesem Verfahren lehnte Andreas R***** sämtliche Richter des Oberlandesgerichtssprengels Innsbruck und des Landesgerichtssprengels Salzburg als befangen ab. Das Sachwalterschaftsverfahren könne nicht getrennt vom Amtshaftungsverfahren gesehen werde. Er befürchte, daß die abgelehnten Richter nicht entsprechend objektiv sein könnten, weil die Materie zu komplex sei. Die jeweiligen Behördenvorsteher des Bezirksgerichtes und des Landesgerichtes Feldkirch seien in das Amtshaftungsverfahren eingebunden. Allfällige Regreßansprüche des Bundes könnten die Objektivität der abgelehnten Richter beeinträchtigen.

Mit Beschluß vom 5.8.1996, Jv 717/96, wies der Vorsteher des Bezirksgerichtes Feldkirch den gegen den Erstrichter gerichteten Befangenheitsantrag zurück. Den von Andreas R***** im Zusammenhang mit diesem Beschluß gestellten Antrag auf "Aberkennung der Gerichtsbarkeit" wertete der Präsident des Landesgerichtes Feldkirch nicht als Rekurs.

Am 10.6.1997 bestellte der Erstrichter für das Pflegschaftsverfahren und das Amtshaftungsverfahren einstweilige Sachwalter. Andreas R***** bekämpfte die Beschlüsse mit Rekurs. Der Vorsitzende des Rechtsmittelsenates legte den Ablehnungsantrag des Betroffenen dem Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch vor. Der Präsident des Landesgerichtes Feldkirch übermittelte den Akt dem Oberlandesgericht Innsbruck unter Hinweis darauf, daß Andreas R***** laufend Ablehnungsanträge stelle, die immer wieder zu erheblichen Verfahrensverzögerungen führten.

Das Oberlandesgericht Innsbruck zeigt seine Behinderung gemäß § 30 JN an. Es habe sich einer Entscheidung über die Befangenheit der Richter des Landesgerichtes Feldkirch zu enthalten, weil Andreas R***** sämtliche Richter des Oberlandesgerichtssprengels Innsbruck abgelehnt habe. Äußerungen der abgelehnten Richter seien nicht eingeholt worden, weil ein auf jeden einzelnen Richter bezogenes substantiiertes Vorbringen nicht vorliege. Die Vorwürfe der Amtshaftungsklage bezögen sich allerdings auch auf den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck Dr. Nikolaus B*****.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 19 Z 2 JN kann ein Richter in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden, wenn ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Ein Richter ist als befangen anzusehen, wenn Umstände vorliegen, die es nach objektiver Prüfung und Beurteilung rechtfertigen, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dabei genügt schon die Besorgnis, daß bei der Enscheidung dieses Richters andere als rein sachliche Gründe eine Rolle spielen könnten. Daraus ergibt sich, daß immer nur ganz bestimmte Richter, nicht aber pauschal ein ganzer Senat oder das ganze Gericht abgelehnt werden können (Mayr in Rechberger, ZPO § 19 JN Rz 4 mwN).

Andreas R***** hat alle Richter des Oberlandesgerichtssprengels Innsbruck und damit auch des Oberlandesgerichtes Innsbruck abgelehnt, ohne bestimmte Richter und konkrete Befangenheitsgründe zu nennen. Daß ein Amtshaftungsverfahren anhängig ist, in dem der Kläger Richtern des Oberlandesgerichtssprengels Innsbruck Verfehlungen vorwirft, läßt keineswegs auf die Befangenheit dieser Richter und schon gar nicht, worüber im vorliegenden Verfahren zu entscheiden ist, auf die Befangenheit der Richter des Oberlandesgerichtes Innsbruck im Sachwalterschaftsverfahren schließen.

Der (auch) gegen die Richter des Oberlandesgerichtes Innsbruck gerichtete Ablehnungsantrag mußte daher erfolglos bleiben. Demnach besteht auch kein Grund, gemäß § 30 JN ein anderes Gericht als zuständiges Gericht zu bestimmen. Das Oberlandesgericht Innsbruck ist nicht gehindert, über die Befangenheit der Richter des Landesgerichtes Feldkirch zu entscheiden.

Stichworte