Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Haci B***** wurde mit Urteil vom 22.September 1995 zu einer (zusätzlichen) Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Der Oberste Gerichtshof hat mit Urteil vom 19.November 1996, GZ 14 Os 44,142/96-34, die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verworfen und der Berufung nicht Folge gegeben. Seither befindet sich der Genannte in Strafhaft.
Rechtliche Beurteilung
Die vom Verurteilten verfaßte "Grundrechtsbeschwerde" vom 27.Juni 1997 richtet sich - indem sie neuerlich die erstgerichtliche Beweiswürdigung anzweifelt - gegen den Vollzug einer Freiheitsstrafe. Dieser Beschwerdegegenstand ist von der Anfechtung im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nach § 1 Abs 2 GRBG ausdrücklich ausgenommen.
Die unzulässige Beschwerde war daher sogleich - ohne Anordnung einer Mängelbehebung in Ansehung der unterbliebenen Unterfertigung der Beschwerde durch einen Verteidiger (15 Os 125/96;
Mayrhofer/E.Steininger GRBG § 3 Rz 25) - zurückzuweisen.
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