Spruch:
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Der Strafgefangene Peter B***** verbüßt in der Justizanstalt Suben eine vom Landesgericht Steyr mit Urteil vom 9.März 1994, GZ 11 Vr 486/91-78, verhängte Freiheitsstrafe sowie einen Strafrest nach Widerruf einer bedingten Nachsicht. Mit Beschluß des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Vollzugsgericht vom 1.Juli 1996, GZ BE 272/96-4, wurde dem Verurteilten ein Strafrest von einem Jahr und elf Tagen bedingt nachgesehen und ausgesprochen, daß er am 16.September 1996 bedingt entlassen werde.
Rechtliche Beurteilung
In der vom Verurteilten direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Grundrechtsbeschwerde behauptet er eine fehlerhafte Strafzeitberechnung, weil eine Auslieferungshaft in Italien nicht berücksichtigt worden sei.
Die Beschwerde ist einerseits deshalb unzulässig, weil der Beschwerdeführer nach Verkündung des Beschlusses auf Rechtsmittel verzichtete und damit der Instanzenzug nicht erschöpft wurde (§ 1 Abs 1 GRBG) und andererseits der Beschluß den Vollzug von Freiheitsstrafen betrifft, auf den das Grundrechtsbeschwerdegesetz nicht anwendbar ist (§ 1 Abs 2 GRBG).
Angesichts der Unzulässigkeit der Beschwerde erübrigte sich die Anordnung einer Mängelbehebung in Ansehung der unterbliebenen Unterfertigung der Beschwerde durch einen Verteidiger (Mayrhofer/E.Steininger GRBG § 3 Rz 25).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)