OGH 2Nd11/97

OGH2Nd11/9720.8.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf und Dr.Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herbert S*****, vertreten durch Dr.Dieter Gradwohl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei ***** Versicherung AG, ***** vertreten durch Dr.Angelika Truntschnig, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 15.044,40 samt Anhang, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien das Bezirksgericht Villach bestimmt.

Text

Begründung

Am 17.7.1996 ereignete sich im Sprengel des Bezirksgerichtes Villach ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger mit seinem PKW und die Versicherungsnehmerin der beklagten Partei beteiligt waren. Mit der Behauptung des Verschuldens der Versicherungsnehmerin der beklagten Partei begehrt der Kläger den Ersatz seiner Schäden in der Höhe des Klagsbetrages.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und berief sich auf die Vernehmung zweier im Sprengel des Bezirksgerichtes Villach wohnenden Zeugen, die Vornahme eines Ortsaugenscheines und die Einholung eines kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigengutachtens.

Sie beantragte die Delegierung der Rechtssache an das Gericht des Unfallsortes.

Der Kläger hat sich zum Delegierungsantrag nicht geäußert, das Prozeßgericht erster Instanz erachtete eine Delegierung als zweckmäßig.

Rechtliche Beurteilung

Die Delegierung ist gerechtfertigt.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Im allgemeinen sprechen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete; diesem Umstand hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, daß er für derartige Prozesse einen entsprechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfallsort zuständigen Gericht schuf (§ 20 EKHG; 2 Nd 5/96 uva). Dazu kommt im vorliegenden Fall, daß die Zeugen, deren Vernehmung die beklagte Partei beantragte, ebenfalls im Sprengel des Gerichtes des Unfallortes wohnen.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände liegt die beantragte Delegierung im wohlverstandenen Interesse beider Parteien, weil die Sache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Gericht des Unfallsortes durchgeführt werden kann.

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