OGH 2Nd5/96

OGH2Nd5/9617.7.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Rudolf Bazil, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei ***** Versicherung AG, ***** vertreten durch Rechtsanwaltssozietät Eisenberger - Herzog - Nierhaus - Forcher & Partner in Graz, wegen 113.500 S sA, über den Antrag der beklagten Partei auf Delegierung, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Rechtssache wird dem Landesgericht für ZRS Wien abgenommen und dem Landesgericht für ZRS Graz zugewiesen.

Text

Begründung

Am 23.12.1995 ereignete sich auf der Südautobahn im Bereich der Gemeinde Ilz, Bezirk Fürstenfeld, ein Unfall, an dem ein PKW der klagenden Partei und ein bei der beklagten Partei haftpflichtversichertes Fahrzeug beteiligt waren. Mit der Behauptung des Verschuldens des Lenkers des bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten Fahrzeuges begehrt die klagende Partei den Ersatz ihrer Schäden in der Höhe des Klagsbetrages. Zum Beweis ihres Vorbringens berief sie sich auf die Einvernahme eines in Wien und zweier in der Steiermark wohnhaften Zeugen und die Parteienvernehmung.

Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren, beantragte Klagsabweisung und berief sich als Beweismittel auf die Durchführung eines Ortsaugenscheines, die Einholung eines Sachverständigengutachtens, die Einvernahme von vier weiteren im Sprengel des Landesgerichtes für ZRS Graz wohnhaften Zeugen und die Parteienvernehmung.

Die beklagte Partei beantragte die Delegierung der Rechtssache an das Gericht des Unfallsortes, weil sämtliche Zeugen im Sprengel des LG für ZRS Graz wohnhaft seien und ein Ortsaugenschein durchgeführt werden müsse.

Die klagende Partei sprach sich gegen den Delegierungsantrag aus, weil ein Ortsaugenschein mit einem nicht zu vertretenden Aufwand verbunden sei und auch nicht sämtliche Zeugen im Sprengel des Landesgerichtes für ZRS Graz wohnhaft seien.

Rechtliche Beurteilung

Die Delegierung ist gerechtfertigt.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Im allgemeinen sprechen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete; diesem Umstand hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, daß er für derartige Prozesse in § 20 EKHG einen entsprechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfallsort zuständigen Gericht schuf (2 Nd 7/95 uva). Hiezu kommt im vorliegenden Fall, daß die Mehrzahl der Zeugen auch im Sprengel des Landesgerichtes für ZRS Graz wohnt.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände liegt die beantragte Delegierung im wohlverstandenen Interesse beider Parteien, weil die Sache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Gericht des Unfallsortes durchgeführt werden kann.

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