Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist die Bestellung der ehelichen Mutter zur besonderen Sachwalterin für die Geltendmachung der Unterhaltsansprüche ihrer mj.Kinder gegen den ehelichen Vater zulässig (RIS-Justiz RS0086838), wobei für die Ermächtigung der Mutter, den Unterhaltsanspruch gegen den noch im gemeinsamen Haushalt lebenden Vater geltend zu machen, die Behauptung der Mutter ausreicht, der Vater habe seine Unterhaltspflicht verletzt. Der Nachweis einer Unterhaltsverletzung ist nicht erforderlich (RZ 1991/87; RIS-Justiz RS0047459; Schwimann, Unterhaltsrecht 85).
Die Entscheidung des Rekursgerichtes steht mit dieser Rechtsprechung in Einklang. Sie ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil die Frage, ob eine Unterhaltsverletzung vorliegt, oder der Vater im Rahmen des Naturalunterhalts bereits mehr geleistet hat, als er rechnerisch verpflichtet wäre, erst im Verfahren über den Unterhaltsfestsetzungsantrag zu prüfen ist. Eine Verletzung der Interessen der Unterhaltsberechtigten durch die Bestellung der Unterhaltssachwalterin scheidet daher - abgesehen davon, daß die im gegenständlichen Fall mittlerweile volljährig gewordene Unterhaltsberechtigte über den anhängigen Antrag frei disponieren kann (Pichler in Rummel, ABGB2 Rz 16 zu § 140 mwN) - von vornherein aus.
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