Spruch:
Der Akt wird dem Berufungsgericht mit dem Auftrag übersandt, seinen Bewertungsausspruch dahingehend klarzustellen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes in Verfahren über die Widerklage S 50.000,-- übersteigt.
Text
Begründung
Das Berufungsurteil betrifft einerseits die auf Feststellung des Nichtbestehens eines Bestandverhältnisses an einer Wohnung gerichtete Klage und andererseits die Widerklage auf Exszindierung des Beklagten, der behauptet, Hauptmieter dieser Wohnung zu sein. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Entscheidungsgegenstand insgesamt S 50.000,-- übersteige.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 55 JN sind nur mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche zusammenzurechnen. Keine Zusammenrechnung erfolgt bei Prozeßverbindung (Mayr in Rechberger ZPO Rz 1 zu § 55 JN mN), sodaß auch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO getrennte Aussprüche erforderlich sind (Kodek aaO Rz 3 zu § 500 mN).
Im vorliegenden Fall betrifft aber die Klage ein auf das Nichtbestehen eines in § 49 Abs 2 Z 5 JN genannten Bestandvertrages gerichtetes Feststellungsbegehren, sodaß die Revision nach § 502 Abs 3 ZPO auch bei einem S 50.000,-- nicht übersteigenden Streitwert nicht jedenfalls unzulässig ist, weshalb sich eine Bewertung erübrigt. Eine solche ist aber für die Exszindierungsklage des Beklagten erforderlich (SZ 15/55; 3 Ob 103/66; 3 Ob 25/94; 3 Ob 36/94; zuletzt 3 Ob 5/97z). Da der Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht erkennen läßt, ob seiner Ansicht nach der Wert des Entscheidungsgegenstandes, was die Exszindierung betrifft, die Wertgrenze des § 502 Abs 2 ZPO übersteigt, war ihm die nötige Klarstellung aufzutragen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)