Spruch:
Zur Behandlung der als Klage bezeichneten Eingabe vom 21.Mai 1997 sowie zur Verhandlung und Entscheidung in dem sich daran allenfalls anschließenden Verfahren wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Innsbruck bestimmt.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Antragsteller leitet unter anderem auch aus Entscheidungen des Oberlandesgerichts Linz Amtshaftungsansprüche ab. In dem von ihm vorgelegten Klagsentwurf beantragt er die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang. Wird ein Ersatzanspruch aus Entscheidungen von Richtern eines Oberlandesgerichts abgeleitet, dann ist ein außerhalb dieses Oberlandesgerichtssprengels befindliches Landesgericht gemäß § 9 Abs 4 AHG vom übergeordneten Gericht zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienen bzw für als Amtshaftungsklagen bezeichnete Eingaben, die noch verbesserungsbedürftig sind (1 Nd 3/95; 1 Nd 6/94).
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