OGH 1Nd3/95

OGH1Nd3/953.2.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller Josef und Stefanie M*****, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Einleitung eines Amtshaftungsverfahrens, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Zur Behandlung der als Amtshaftungsklage bezeichneten Eingabe vom 14. Jänner 1995 sowie zur Verhandlung und Entscheidung in dem sich daran allenfalls anschließenden Verfahren wird gemäß § 9 Abs.4 AHG das Landesgericht für ZRS Graz bestimmt.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Antragsteller leiten aus einem von ihnen behaupteten rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten von Richtern des Oberlandesgerichts Wien Amtshaftungsansprüche ab. Damit wäre zwar die ausschließliche Zuständigkeit des Landesgerichts für ZRS Wien gemäß § 9 Abs.1 AHG begründet, es liegen aber auch die im § 9 Abs.4 AHG enthaltenen Voraussetzungen für die Bestimmung eines anderen Gerichts vor. Die Bestimmung eines Gerichts gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache findet auch bei Eingaben statt, die ausdrücklich als Amtshaftungsklagen bezeichnet, aber noch verbesserungsbedürftig sind.

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