Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Eine Bindungswirkung der Tatsacheninstanzen des vorliegenden Verfahrens an die (zum Teil abweichenden) Tatsachenfeststellungen in den Urteilen des Vorverfahrens 41 C 543/92 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien kann - auch im Lichte der jüngsten Entscheidung des verstärkten Senates 1 Ob 2123/96d vom 8.April 1997 - schon deshalb nicht bestehen, weil der Kläger beider Verfahren im erstgenannten Verfahren nicht der hier beklagten Partei (als juristischer Person und Kapitalgesellschaft), sondern bloß deren Geschäftsführer, sohin einer natürlich Person, den Streit verkündet hat, und diese Streitverkündung auch erst im zweitinstanzlichen Rechtsmittelverfahren erfolgt war.
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