Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Eine Vereinbarung in einem Bestandvertrag, daß der Bestandnehmer zugunsten des Bestandgebers eine Kaution zu erlegen hat, beinhaltet eine Pfandbestellung, durch die ein Deckungsfond für allfällige Forderungen des Bestandgebers geschaffen werden soll. Zur Zurückstellung der Kaution ist der Kautionsempfänger (mangels anderer Vereinbarung) erst verpflichtet, wenn klargestellt ist, daß eine Forderung, für welche die Kaution haften sollte, nicht mehr besteht oder nicht mehr entstehen kann. Solange der Bestandnehmer - auch schon klageweise geltend gemachte oder rechtskräftig zugesprochene - Forderungen nicht getilgt hat, ist der Kautionsempfänger auch nicht zur Rückstellung der Kaution verpflichtet. Dies bedeutet, daß er bis zu diesem Zeitpunkt eine noch nicht erlegte Kaution vom hiezu verpflichteten Bürgen noch einfordern kann. Es steht aufgrund der Außerstreitstellung der Beklagten fest, daß "zahlreiche Pachtzinse", die nach dem Pachtvertrag 30.000,-- S zuzüglich Umsatzsteuer betragen, für welche die Klägerin "eine Reihe rechtskräftiger Gerichtsentscheidungen" erwirkt hat, trotz eingeleiteter Exekutionsmaßnahmen gegen den Pächter bisher uneinbringlich waren. Daher ist davon auszugehen, daß allein die Pachtzinsforderungen samt Anhang die Höhe der vereinbarten Kaution übersteigen.
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