OGH 8ObA15/97g

OGH8ObA15/97g13.3.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer und Dr.Rohrer und die fachkundigen Laienrichter OSR Dr.Friedrich Weinke (Arbeitgeberseite) und Mag.Kurt Retzer (Arbeitnehmerseite) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Josefa H*****, vertreten durch Dr.Johannes Riedl, Rechtsanwalt in Haag, wider die beklagte Partei Gottfried R*****, vertreten durch Dr.Josef Broinger ua, Rechtsanwälte in Eferding, sowie der Nebenintervenientin auf der Seite der beklagten Partei Ulrike R*****, vertreten durch Dr.Alois Zehetner, Rechtsanwalt in Amstetten, wegen S 31.601,09 brutto und S 90.000,-- netto (Revisionsstreitwert S 31.601,09 brutto und S 60.000,-- netto), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15.Mai 1996, GZ 7 Ra 111/96m-28, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 48 2. Halbsatz ASGG).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Zu Ausgleichsansprüchen des Arbeitnehmers nach § 1014 ABGB, deren Verhältnis zum DHG, insbesondere auch dessen § 6, sowie zur Berücksichtigung des Eigenverschuldens des Arbeitnehmers liegt entgegen den Behauptungen des Beklagten ausreichende oberstgerichtliche Rechtsprechung vor, in deren Rahmen sich die berufungsgerichtliche Entscheidung hält.

§ 1014 ABGB normiert eine verschuldensunabhängige Erfolgshaftung des Gewaltgebers für alle mit der Erfüllung des Auftrages verbundenen Schäden. Das im § 1014 ABGB zum Ausdruck kommende allgemeine Prinzip der "Risikohaftung bei Tätigkeit in fremdem Interesse" läßt eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf Arbeitsverträge sachgerecht erscheinen.

Wenn der Arbeitgeber für den Unfallschaden des Arbeitnehmers gerade deshalb nach § 1014 ABGB 2. Halbsatz einzustehen hat, weil dieser sein Fahrzeug im Tätigkeitsbereich des Arbeitgebers einsetzen mußte und dabei schon nach Art dieser Tätigkeit der ständigen Gefahr einer Beschädigung seines Eigentums ausgesetzt war, dann muß er ihn für das ihm übertragene Unfallrisiko nach den gleichen Grundsätzen entlasten, wie sie bei Beschädigung eines dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten (Dienst-)Fahrzeuges zur Anwendung kämen; die Grundsätze des § 2 DHG kommen daher zur Anwendung (Grundsatzentscheidung vom 31.5.1983, 4 Ob 35/82, Arb 10.268 [dazu Klein DRdA 1983, 34; Hanreich JBl 1984, 361; Schrank ZAS 1985, 8] sowie die ihr folgenden Entscheidungen Arb 10.495, 10.664, 10.784, 10.901, 10.923 ua). Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Ersatz eines an den im Interesse des Arbeitgebers eingesetzten eigenen Sachen (PKW) entstandenen Schadens verjährt binnen drei Jahren (§ 1486 ABGB); § 6 DHG gilt nicht (SZ 62/150; 9 ObA 184/85).

Für die Zuordnung der Fahrt zum Tätigkeitsbereich des Arbeitgebers ist wesentlich, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Fahrt aufgetragen hat oder ob diese Fahrt in die arbeitsvertraglich geschuldete Leistungspflicht fiel und ob die Tätigkeit des Arbeitnehmers ohne Einsatz des eigenen Fahrzeuges nicht (ausreichend) zu bewältigen gewesen wäre, sodaß dessen Einsatz im Interesse des Arbeitgebers lag, der anderenfalls genötigt gewesen wäre, ein anderes Fahrzeug für diesen Zweck zur Verfügung zu stellen (Arb 10.923 sowie 10.664).

Im vorliegenden Fall wurde der Klägerin die Fahrt aufgetragen: Sie holte im Auftrag der Nebenintervenientin, ihrer unmittelbaren Vorgesetzten, nämlich der Filialleiterin, die die geschiedene Gattin des Beklagten ist, auf der Heimfahrt mit ihrem PKW von der Schule des Sohnes des Beklagten Kleider ab und brachte sie zur Großmutter, wofür ein kleiner Umweg von einigen Kilometern notwendig war. Bei diesem ereignete sich ein Unfall, an dem die Klägerin ein Mitverschulden traf, weil ihr beim Einfahren in eine schlecht einsehbare und durch Lastwagen verstellte, durch eine Stop-Tafel abgesicherte Querstraße ein nicht untypischer Aufmerksamkeitsfehler unterlief, der vom Berufungsgericht als leichtes Verschulden beurteilt wurde und zu einer von der Klägerin nicht bekämpften Kürzung ihres Ersatzanspruches gemäß § 2 DHG von einem Drittel führte.

Das Berufungsgericht hat den Schaden im Sinn der oben angeführten oberstgerichtlichen Rechtsprechung rechtsirrtumsfrei als "arbeitsadäquaten" Sachschaden beurteilt, den ihr der Beklagte gemäß § 1014 ABGB unter Berücksichtigung ihres Mitverschuldens zu ersetzen hat, weil der Nebenintervenientin Leitungs- und Weisungsbefugnisse gegenüber der Klägerin zukamen und diese das Ersuchen ihrer unmittelbaren Vorgesetzten, am Heimweg wegen der Kleidung des Sohnes einen kleinen Umweg zu machen, als dienstliche Weisung ansah und auch ansehen durfte, zumal ihr die Nebenintervenientin erklärt hatte, daß ihr "die Zeit dafür gutgeschrieben" werde. Der Beklagte muß sich diese Weisung seiner gegenüber der Klägerin mit Leitungsbefugnissen ausgestatteten Filialleiterin zurechnen lassen, auch wenn die angeordnete Tätigkeit mit der Verkaufstätigkeit der Klägerin an sich nichts zu tun hatte, weil es sich aus ihrer Sicht nicht um eine rein private Bitte einer Kollegin, sondern - wie ausgeführt - um eine dienstliche Weisung handelte.

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