Spruch:
Die beiden außerordentlichen Revisionsrekurse werden mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes besteht ein Recht des Abhandlungsgerichtes auf Anfragen an Kreditinstitute über vorhandene Konten im Sinne des § 98 AußStrG nur soweit, als dies zur Aufklärung über das in den Nachlaß fallende Vermögen erforderlich ist. Eine Auskunftspflicht der Bank gegenüber dem Verlassenschaftsgericht kommt nur in Betracht, soweit ein Konto ausreichend individualisiert ist und zum Zeitpunkt des Todes im Besitz des Erblassers stand (RZ 1980/27 mwN).
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