OGH 2Ob38/97w

OGH2Ob38/97w27.2.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dieter O*****, vertreten durch Dr.Wolf Günter Auer, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Rita F*****, vertreten durch Dr.Herwig Aichholzer und Dr.Kurt Hirn, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Zahlung von S 25.000 sA und Räumung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgerichtes vom 29.Oktober 1996, GZ 3 R 322/96d-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes St.Veit an der Glan vom 24.Juni 1996, GZ 5 C 256/95a-17, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung

Der Kläger begehrt mit der am 3.7.1995 beim Erstgericht eingelangten Klage von der Beklagten die Zahlung von S 44.250 sowie die Räumung einer bestimmten Liegenschaft mit der Begründung, die Beklagte zahle beharrlich den Pachtschilling nicht und mache vom Pachtobjekt erheblich nachteiligen Gebrauch. Sie habe im Jahre 1992 Holz im Werte von S 25.000,-- im Wald des Klägers rechtswidrig schlagen lassen und habe ohne dessen Zustimmung Fundamentsockel, Anbauten am Stallgebäude und an der Holzlage und ein Flugdach errichtet bzw errichten lassen.

Die Beklagte wendete ein, daß ihr ein lebenslanges Wohnungsrecht eingeräumt worden sei; es sei nie ein Pachtzins vereinbart worden, die Bäume seien mit Willen des Rechtsvorgängers des Klägers geschlägert worden. Es sei kein Bauwerk errichtet worden, sondern habe die Beklagte lediglich Ausbesserungen und Instandsetzungen vorgenommen. Im übrigen habe der Kläger von der Schlägerung schon im Oktober 1992 Kenntnis erlangt, von einer angeblichen Bauführung im März 1993, weshalb diese Gründe als verfristet anzusehen seien.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei es im wesentlichen von folgenden Feststellungen ausging:

Der Kläger ist seit 1989 Eigentümer der klagsgegenständlichen Liegenschaft mit dem sich darauf befindlichen Haus. Seine Rechtsvorgänger im Eigentum dieser Liegenschaft waren seine Mutter (1971 bis 1989) und sein mütterlicher Großvater (von den 20er Jahren bis 1971). Die Mutter der Beklagten und der Großvater des Klägers waren Geschwister. Der Kläger und seine unmittelbaren Rechtsvorgänger haben nie auf der Liegenschaft gewohnt und haben sie nie bewirtschaftet. Zumindest seit Anfang der 60er Jahre lebt die Beklagte auf der Liegenschaft, der Großvater des Klägers hat ihr gestattet, solange dort zu bleiben, wie sie wolle. Die Beklagte nutzt die Liegenschaft insoferne, als sie darauf wohnt und für den Eigenbedarf Vieh hält. Der Großvater des Klägers hat der Beklagten erlaubt, Holz aus dem Wald zum Eigengebrauch, nämlich als Heizmaterial oder als Material für die Erhaltung der Gebäude, zu verwenden.

Bis zum Jahre 1987 hat die Beklagte fallweise der Familie des Klägers Naturalien gegeben; eine bestimmte Menge oder Regelmäßigkeit war nicht vereinbart. Die Feuerversicherung hat die Beklagte bis Anfang der 80er Jahre bezahlt, dann wurde das Versicherungsverhältnis aufgelöst. Die Grundsteuer hat immer die Familie des Klägers bezahlt. Die Beklagte hat nie ein Entgelt für die Überlassung der Liegenschaft geleistet; sie hat im Jahre 1987 ein hierauf gerichtetes Ansinnen abgelehnt.

Im Jahre 1992 hat der Vater des Klägers wahrgenommen, daß die Beklagte bzw ihre Familie aus dem Wald Bäume entnommen und zu Bauholz verarbeitet hatte. Ein kleiner Teil des Bauholzes ist für eine neue Lattung des Daches des Stallgebäudes verwendet worden, ein anderer Teil als Brennholz, der überwiegende Teil sollte nach der Absicht der Familie der Beklagten dazu dienen, anstelle der alten, baufälligen Holzhütte eine neue zu errichten. Schon im Jahre 1992 hat die Familie der Beklagten für die neue Holzhütte 6zylindrische Betonfundamente in den Boden neben der alten Holzhütte eingelassen, die rund 20 cm aus dem Boden stehen und einen Durchmesser von 20 bis 25 cm haben. Von der Existenz dieser Betonfundamente hatte der Kläger bereits im Jahre 1992 Kenntnis. In einem dem Kläger 1993 zugekommenen Bescheid trug die zuständige Baubehörde dem Kläger auf, für die Anbauten am Stallgebäude und an der Holzlage sowie für ein Flugdach und die betonierten Fundamentsockel Pläne bei sonstiger Verpflichtung zur Wiederherstellung (des rechtmäßigen Zustandes) einzureichen. Dieser Auftrag wurde nicht erfüllt, vielmehr hat der Kläger die Beklagte im März 1993 anwaltlich aufgefordert, die Anbauten und Fundamentsockel zu entfernen.

Das für die Errichtung der neuen Holzhütte geschnittene Bauholz liegt nach wie vor auf der Liegenschaft.

In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht das Vorliegen eines Pachtverhältnisses, weil es an einer gewissen Vertragsdauer und an dem bestimmten Preis im Sinne des § 1090 ABGB fehle. Wohl könne auch die der Beklagten eingeräumte Dienstbarkeit aus wichtigen Gründen vorzeitig aufgelöst werden, doch liege ein solcher Grund nicht vor. Im übrigen seien die vom Kläger behaupteten Auflösungsgründe nicht unverzüglich geltend gemacht worden, weil ihm die Holzschlägerung und die Errichtung von Baulichkeiten 1992 bzw 1993 bekannt gewesen seien.

Der Kläger bekämpfte dieses Urteil des Erstgerichtes hinsichtlich der Abweisung des Zahlungsbegehrens im Ausmaß von S 25.000 sA und ferner des Räumungsbegehrens.

Das Berufungsgericht bestätigte die angefochtene Entscheidung und sprach unter Zitierung des § 502 Abs 3 Z 2 ZPO aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei.

Das Berufungsgericht schloß sich der Rechtsansicht des Erstgerichtes, es liege kein Pachtvertrag vor, an. Es sei zwar richtig, daß (auch andere) Dauerschuldverhältnisse aus wichtigen Gründen jederzeit gelöst werden könnten, doch sei eine Prüfung des Sachverhaltes nach diesen Grundsätzen dem Berufungsgericht verwehrt, weil sich der Kläger ausschließlich auf den Rechtsgrund der Auflösung eines Pachtverhältnisses und der Räumung eines Pachtobjektes wegen erheblich nachteiligen Gebrauches und beharrlicher Nichtzahlung des Pachtzinses gestützt habe. Ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit der Schlägerung der Bäume liege nicht vor, weil die Beklagte die Zustimmung des Rechtsvorgängers des Klägers gehabt habe.

Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, es dahingehend abzuändern, daß dem Klagebegehren im Umfang des "eingeschränkten" Zahlungsbegehrens (S 25.000,-- sA) und des Räumungsbegehrens Folge gegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte hat Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, dem Rechtsmittel des Klägers nicht Folge zu geben.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß gemäß § 500 Abs 2 ZPO das Berufungsgericht in seinem Urteil auszusprechen hat, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000,-- übersteigt oder nicht, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht (Z 1) und, falls die Revision nach § 502 Abs 2 ZPO nicht jedenfalls unzulässig ist, ob die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig ist oder nicht (Z 3). Der Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO ist gemäß § 500 Abs 3 letzter Satz ZPO kurz zu begründen. Da es sich im vorliegenden Fall um eine unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallende Streitigkeit handelt und über die Räumung entschieden wird, ist die Revision selbst dann nicht gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert S 50.000,-- nicht übersteigt (§ 502 Abs 3 ZPO). Es bedurfte daher keiner Bewertung des Streitgegenstandes durch das Berufungsgericht, weil dem keine Bedeutung zukäme (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 8 zu § 500). Aber auch in den Fällen des § 502 Abs 3 Z 2 ZPO ist die Revision nur bedingt zulässig (Fasching LB, Rz 1887/1), es müssen also die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO gegeben sein. Aus diesem Grunde bedarf es daher auch in den Fällen des § 502 Abs 3 ZPO eines Ausspruches nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO darüber, ob die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig ist oder nicht und es ist dieser Ausspruch auch kurz zu begründen (Kodek aaO Rz 8 zu § 500). Eine derartige kurze Begründung des Ausspruches über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision fehlt der angefochtenen Entscheidung und es liegt auch eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht vor. Der Ausspruch des Berufungsgerichtes, die ordentliche Revision sei zulässig, ist für den Obersten Gerichtshof nicht bindend (§ 508a Abs 1 ZPO).

Der Kläger vertritt in seinem Rechtsmittel die Ansicht, daß er sich nicht ausschließlich auf den Rechtsgrund der Auflösung eines Pachtverhältnisses und der Räumung eines Pachtobjektes gestützt habe. Ausgehend davon, daß gegenständlich eine Leihe oder ein Vertrag sui generis vorliege, hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung § 1118 erster Fall ABGB Anwendung finden müssen. Es liege ein erheblich nachteiliger Gebrauch durch die Beklagte vor, der ihr auch bewußt gewesen sei. Dieser liege in der Schlägerung des Holzes und in dem Setzen baubewilligungspflichter Maßnahmen.

Mit diesen Ausführungen wird eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht dargetan:

Rechtliche Beurteilung

Richtig ist zwar, daß Dauerschuldverhältnisse vorzeitig aus wichtigen Gründen aufgelöst werden können (Würth in Rummel2, Rz 1 f zu § 1118 mwN). Im Sinne des § 1118 Satz 1 ABGB stellt ein erheblich nachteiliger Gebrauch der Bestandsache einen wichtigen Grund für die vorzeitige Auflösung eines Bestandverhältnisses dar. Der erhebliche Nachteil kann in jeder erheblichen Verletzung wichtiger Interessen des Bestandgebers liegen, wobei es auf die Umstände des Einzelfalles ankommt (MietSlg 24.167 ua). Es kommt daher der Entscheidung keine über die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles hinausgehende Bedeutung zu, weshalb die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht gegeben sind.

Im übrigen entspricht es auch der ständigen Rechtsprechung, daß die Aufhebungsgründe nach § 1118 ABGB ohne unnötigen Aufschub geltend zu machen sind (WoBl 1992, 143 mwN); dies ist im vorliegenden Fall aber nicht geschehen.

Die Revision des Klägers war sohin wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

Da die beklagte Partei nicht auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat, hat sie die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen (siehe die Nachweise bei Kodek in Rechberger, ZPO Rz 5 zu § 507).

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