Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluß entschied das Rekursgericht über einen Rekurs der Minderjährigen gegen einen den monatlich von ihrem ehelichen Vater zu zahlenden Unterhalt festsetzenden Beschluß. Während es ihm teilweise nicht Folge gab und in diesem Umfang den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärte, hob es in teilweiser Stattgebung des Rekurses "in seinem Zahlungsbefehl" auf und trug diesbezüglich dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Ein Ausspruch nach § 14 Abs 1 S 1 AußStrG erfolgte nicht.
Den "nichtbestätigten" Teil dieser Entscheidung bekämpft der eheliche Vater mit einem als "ordentlicher Revisionsrekurs" bezeichneten Rechtsmittel.
Bei diesem handelt es sich entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes laut seiner Verfügung ON 39 um keinen außerordentlichen Revisionsrekurs, sondern um einen - allerdings unzulässigen - Rekurs.
Rechtliche Beurteilung
Gegen Aufhebungsbeschlüsse ist auch im allgemeinen Außerstreitverfahren, wie nach den Parallelbestimmungen der §§ 519 Abs 1 Z 1 und 527 Abs 2 ZPO, ein Rekurs nur dann zulässig, wenn das Gericht 2.Instanz dies ausgesprochen hat (stRSp JBl 1991, 254, ÖA 1992, 158, EFSlg 76.508, zuletzt 7 Ob 587/95 und 6 Ob 624/95).
Da dies im angefochtenen Beschluß nicht der Fall war, ist der unzulässige Rekurs zurückzuweisen.
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