OGH 7Ob587/95

OGH7Ob587/956.9.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Schalich, Dr.Schinko und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem ***** verstorbenen Rudolf G*****, zuletzt wohnhaft gewesen in *****, über Rekurs der erblasserischen Witwe Christine G*****, ***** ***** vertreten durch Dr.Karl Kuprian, Rechtsanwalt in Bad Ischl, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 7.Juni 1995, GZ 23 R 103/95-20, mit dem der Beschluß des Bezirksgerichtes Bad Ischl vom 12.April 1995, GZ 1 A 350/94p-12, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat den Beschluß des Erstgerichtes, mit dem dieses die Erbserklärung der erblasserischen Witwe annahm, deren eidesstättiges Vermögensbekenntnis der Abhandlung zugrunde legte und die Einantwortungsurkunde unter Erklärung der Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens erließ, aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen. Dieser Entscheidung wurde kein Ausspruch nach § 14 Abs 4 AußStrG beigefügt. Der dennoch von der erblasserischen Witwe gegen den Aufhebungsbeschluß erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig, weil ein solcher bei einer aufhebenden Entscheidung nur dann erhoben werden kann, wenn das Rekursgericht ausspricht, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte