Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht hat den Beschluß des Erstgerichtes, mit dem dieses die Erbserklärung der erblasserischen Witwe annahm, deren eidesstättiges Vermögensbekenntnis der Abhandlung zugrunde legte und die Einantwortungsurkunde unter Erklärung der Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens erließ, aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen. Dieser Entscheidung wurde kein Ausspruch nach § 14 Abs 4 AußStrG beigefügt. Der dennoch von der erblasserischen Witwe gegen den Aufhebungsbeschluß erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig, weil ein solcher bei einer aufhebenden Entscheidung nur dann erhoben werden kann, wenn das Rekursgericht ausspricht, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)