Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach der Rechtsprechung bedarf es der Kenntnis des Unterhaltspflichtigen von seiner Unterhaltspflicht, um Unterhalt im Wege der Anspannung festsetzen zu können (SZ 63/40; 7 Ob 551/91). Grundsätzlich ist zwar dem Abwesenden das Wissen des für ihn gemäß § 276 ABGB bestellten Abwesenheitskurators zuzurechnen, damit es nicht zu einer Hemmung von Rechten anderer kommt, die ua. durch die Kuratorbestellung verhindert werden soll. Es läßt sich jedoch nicht mit dem Wesen der Anspannung vereinbaren, die Kenntnis des Abwesenheitskurators vom Bestehen einer Sorgepflicht, von der der Abwesende nachweislich nichts weiß, als Voraussetzung für eine Anspannung genügen zu lassen, setzt diese doch Verschulden oder Zumutbarkeit einer entsprechenden Erwerbstätigkeit voraus.
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