OGH 5Ob15/97k

OGH5Ob15/97k11.2.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Wolfgang P*****, vertreten durch Dr.Aldo Frischenschlager und Dr.Dieter Gallistl, Rechtsanwälte in Linz, wider den Antragsgegner Friedrich S*****, vertreten durch Dr.Hans Houska, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 14 MRG iVm § 27 Abs 1 Z 1 MRG, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes Steyr als Rekursgericht vom 14. August 1996, GZ 6 R 105/96p-15, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis Z 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Rechtsansicht des Revisionsrekurswerbers hatte der den Mietvertrag errichtende Rechtsanwalt kein Mandat des Antragstellers (Mieters) und damit gegen diesen auch keinen Honoraranspruch. Die im Mietvertrag enthaltene Klausel, wonach (ua) die Kosten der Vertragserrichtung zu Lasten des Antragstellers gehen, stellte daher eine dem § 27 Abs 1 Z 1 MRG widersprechende vertragliche Überwälzung der Kosten dar (vgl Würth zu WoBl 1993, 184/125). Daß dies den Mieter zur Rückforderung des verbotswidrig Geleisteten berechtigt, wurde nicht nur in 5 Ob 35/93 = WoBl 1993, 184/125 (hier vor allem mit dem Hinweis auf § 22 MRG), sondern auch in 5 Ob 95/95 = RIS-Justiz RS0062318 ausgesprochen. Dieser Rückersatzanspruch erfaßt keineswegs nur die Kosten schlichter Formularverträge; ob bei einem außergewöhnlich komplizierten Mietvertrag anders zu entscheiden wäre, kann dahingestellt bleiben, weil ein solcher nicht vorliegt.

Die Rückabwicklung bei unerlaubter Leistung iSd § 27 Abs 1 Z 1 MRG ist zwischen jenen Personen vorzunehmen, die nach der Zweckbestimmung der Leistung Leistender bzw Leistungsempfänger sein sollten (5 Ob 534/88 = MietSlg 40.411 ua). Hier wurde der Antragsgegner durch die Leistung des Antragstellers von einer Honorarschuld gegenüber dem Vertragserrichter befreit, was auf Grund der "Überwälzungsvereinbarung" auch seinem Willen entsprach. An seiner Passivlegitimation ist daher nicht zu zweifeln (vgl 4 Ob 542/90 = WoBl 1991, 76/62).

Stichworte