OGH 5Ob95/95 (RS0062318)

OGH5Ob95/9521.9.1995

Rechtssatz

Das einer GBV gemäß § 14 Abs 1 Z 6 WGG iVm § 9 EntgRV zufließende Verwaltungskostenpauschale deckt auch die gewöhnlich mit einer Neuvermietung oder Weitervermietung zusammenhängenden Aufwendungen, insbesondere jene der Vertragserrichtung; die Belastung des Mieters bzw Nutzungsberechtigten mit zusätzlichen Kosten begründet gemäß § 27 Abs 1 Z 1 und Abs 3 MRG iVm § 22 Abs 1 Z 13 WGG einen im außerstreitigen Verfahren geltend zu machenden Rückforderungsanspruch, sofern hiefür keine über die gewöhnliche Verwaltertätigkeit hinausgehende Gegenleistung erbracht wurde.

Normen

EntgRV §9
MRG §27 Abs1 Z1
MRG §27 Abs1 Z3
WGG §14 Abs1 Z6
WGG §22 Abs1 Z13

5 Ob 95/95OGH21.09.1995
5 Ob 15/97kOGH11.02.1997

Vgl; Beisatz: Dieser Rückersatzanspruch erfaßt keineswegs nur die Kosten schlichter Formularverträge. (T1)

5 Ob 224/99yOGH28.09.1999

Vgl auch

5 Ob 217/16xOGH20.07.2017

Vgl; Beisatz: Die bei Abschluss eines schriftlichen Mietvertrags anfallende Rechtsgeschäftsgebühr dient aber gerade nicht der Abgeltung der Verwaltungsätigkeit der Bauvereinigung. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19950921_OGH0002_0050OB00095_9500000_001