Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, die auf § 1118 ABGB gestützte Räumungsklage ersetze die von der zitierten Gesetzesstelle verlangte Einmahnung des rückständigen Bestandzinses, entspricht der völlig einheitlichen Rechtsprechung (MietSlg 37.184 mwN). Daß die Aufkündigung nach § 30 Abs 2 Z 1 MRG anders beurteilt wird, folgt zwingend aus dem Umstand, daß - anders als bei der Räumungsklage - schon deren Zustellung den für den Kündigungsgrund maßgeblichen Zeitpunkt darstellt (MietSlg 39.415; Würth in Rummel**2 Rz 18 zu § 1118). Von einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung kann daher nicht die Rede sein.
Wurde ein angeblicher Mangel des Verfahrens erster Instanz in der Berufung zwar geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint, kann er in der Revision nicht mehr gerügt werden (SZ 62/88, EFSlg 64.136 uva).
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