OGH 1Ob2287/96x

OGH1Ob2287/96x28.1.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wilhelm K*****, vertreten durch Dr.Konrad Kuderna, Rechtsanwalt in Wien als Verfahrenshelfer, wider die beklagte Partei B*****, vertreten durch Mag.Norbert Abel und Mag.Johanna Abel-Winkler, Rechtsanwälte in Wien, wegen 2 Mio S sA und Feststellung (Streitwert 30.000 S), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28.Juni 1996, GZ 5 R 23/96f-67, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Leopold G***** Gesellschaft mbH (im folgenden Verkäuferin), deren Geschäftsführer der Gatte der Beklagten ist, verkaufte am 8.Juni 1988 der L***** Gesellschaft mbH (im folgenden Käuferin), vertreten durch ihre Geschäftsführerin Henriette L***** (im folgenden Geschäftsführerin), das Inventar eines näher bezeichneten Cafes samt allen "Fahrnissen und den Mietrechten". Die Geschäftsführerin der Käuferin und der Kläger mieteten als Mitmieter am 28.Juni 1988 das Cafe von der "Eigentümerin des Cafes" (Hauseigentümerin) mit Mietbeginn 15.Juni 1988 auf unbestimmte Zeit. Da die Käuferin die vereinbarten Kaufpreisraten nicht bezahlte, einigten sich die Vertragsparteien auf eine rückwirkende Aufhebung des Kaufvertrags; das Geschäftslokal wurde am 7.Februar 1991 an die Verkäuferin zurückgestellt. In der Folge traten die Beklagte und ihr Gatte ihre Geschäftsanteile an der Verkäuferin mit Notariatsakt vom 19.Februar 1992 an die Eheleute Gerhard und Karin P***** (im folgenden Erwerber) ab; der Abtretungsvertrag wurde rückgängig gemacht, weil den Erwerbern das Lokal von der Hauseigentümerin nicht vermietet wurde.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren auf Zahlung von zuletzt 2,628 Mio S (von denen nur mehr 2 Mio S Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens sind) sA und die Feststellung, daß die Beklagte für alle zukünftigen Schäden aus der rechtswidrigen Benützung des vom Kläger mitgemieteten Lokals und dessen Rückgabe in nicht ordnungsgemäßem Zustand hafte, wegen fehlender passiver Klagslegitimation im wesentlichen deshalb ab, weil weder der Kaufnoch der Mietvertrag von den Streitparteien geschlossen worden sei. Die Beklagte sei auch nicht Vertragspartner dieser Verträge oder sonstiger Vereinbarungen gewesen, aus denen sich allfällige Anspüche des Klägers ableiten ließen.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision des Beklagten ist ungeachtet des zutreffenden Hinweises, daß die Klagsabweisung mit der Negativfeststellung, es könne nicht festgestellt werden, daß die Beklagte durch widerrechtliche Benutzung bzw Weitergabe des Cafes an Dritte dem Kläger Schaden zugefügt habe, nicht begründet werden könne, aus folgenden Erwägungen nicht zulässig:

Der Kläger leitet seine Ansprüche aus Eingriffen der Beklagten in fremde Forderungsrechte, nämlich in sein (Mit)Mietrecht ab, wovon die Beklagte nach ihrer eigenen Aussage gewußt habe; die Beklagte habe sich - durch Übernahme von der Geschäftsführerin der Käuferin - widerrechtlich in den Besitz des Cafes gesetzt, es titellos benützt, selbst betrieben, heruntergewirtschaftet und 1992 an die Erwerber übertragen (gemeint: die Geschäftsanteile an der Verkäuferin übertragen) und dem Kläger den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Das Cafe sei an die Verkäuferin rückübertragen worden, die Beklagte habe es im Bewußtsein, daß der Kläger nie auf seine Mietrechte verzichtet habe, in Beeinträchtigung dieser Mietrechte betrieben und sei als Gesellschafterin der Verkäuferin am erwirtschafteten Gewinn beteiligt gewesen. Dadurch erleide der Kläger seit März 1991 einen monatlichen Verdienstentgang von zumindest 30.000 S (an Beklagte geleistete monatliche Kaufpreiszahlung von 15.000 S sowie monatlicher Reingewinn von 15.000 S).

Ein Gesamtmietverhältnis (Mitmiete) ist ein mit mehreren Mietern in Ansehung desselben Bestandobjekts ungeteilt bestehendes Mietverhältnis (Würth in Rummel2 § 1090 ABGB Rz 20). § 372 ABGB gewährt dem qualifizierten Sachbesitzer die actio Publiciana; Lehre und Rechtsprechung gewähren diese Klage überdies in erweiterter Anwendung der Bestimmung auch dem Rechtsbesitzer wie etwa dem Mieter. Durch die Einräumung der actio Publiciana erhalten die bloß auf Grund eines Schuldrechts zum Gebrauch Berechtigten über den possessorischen Schutz hinaus auch petitorischen Schutz. Ihre Stellung wird dadurch der eines dinglich Berechtigten angenähert. Wegen ihrer absolut geschützten Position stehen ihnen auch bei Beschädigung der Sache Ersatzansprüche gegen den verantwortlichen Schädiger und bei Verwendung der Sache Bereicherungsansprüche gemäß § 1041 ABGB zu (Koziol/Welser, Grundriß10 II 39). Steht das Mietrecht mehreren gemeinsam zu, so kann jeder allein die actio Publiciana gegen Dritte, die seinen Rechtsbesitz stören, erheben (MietSlg 1099 = II/69). Die erstrichterliche Feststellung, der Mitmietvertrag sei von der Vereinbarung über die Aufhebung des Kaufvertrags unberührt geblieben, weil der Kläger weder vom Mietvertrag zurückgetreten, noch delogiert worden sei und auch der Verzicht der anderen Mitmieterin auf ihre Mietrechte an die Bedingung des Eintretens einer dieser beiden Möglichkeiten auf Seiten des Klägers geknüpft gewesen sei, ist rechtliche Schlußfolgerung.

Eine im Schadenersatzrecht liegende Anspruchsbegründung muß im vorliegenden Fall nun daran scheitern, daß der Kaufvertrag einverständlich aufgehoben wurde, damit auch der Verzicht der Verkäufer auf ihr Mietrecht gegenstandslos wurde und das Cafe mit dem Mitmietvertrag allein, somit ohne Inventar, weder vom Kläger selbst noch von seiner Gattin hätte betrieben werden können, ohne daß auf die Frage eingegangen werden müßte, ob nach Aufhebung des Kaufvertrags der Mitmietvertrag weiterhin Bestand haben konnte. Bereicherungsrechtlich (§ 1041 ABGB) kann der Klagsanspruch schon deshalb keinen Erfolg haben, weil dem bisherigen Vorbringen des Klägers jede Berechnung eines Vorteils der Beklagten fehlt (vgl dazu Koziol/Welser aaO S 422 f mwN). Deshalb kommt der vom Kläger als erheblich erachteten Rechtsfrage, könne jemand, der vorsätzlich ein fremdes Mietobjekt usurpiere, seine Haftung durch die Behauptung abwenden, lediglich als Vertreter einer Gesellschaft mbH gehandelt zu haben, hier keine Bedeutung zu.

Feststellungsmängel liegen daher nicht vor. Ein Nichtigkeitsgrund wird im Rechtsmittel nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht. Mit der Behauptung, der Beweisantrag des Klägers auf Beischaffung des Aktes 46 C 6/93 des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien habe entgegen der Darstellung der zweiten Instanz ein konkretes Beweisthema enthalten, wird vom Kläger die Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens begründet. Mangels rechtlicher Relevanz muß nicht untersucht werden, ob die Vorinstanzen den Beweisantrag zu Recht ablehnten.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Stichworte