OGH 5Ob9/97b

OGH5Ob9/97b28.1.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Pflegschaftssache betreffend die Minderjährigen Amadeus (geboren am 14.Jänner 1979) und Theresia (geboren am 16.September 1987) B*****, beide vertreten durch deren Mutter Ingrid B*****, diese vertreten durch Dr.Peter Rosenthal, Rechtsanwalt in Salzburg, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Anselm O*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 13.Dezember 1996, GZ 21 R 380/96w-24, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der unterhaltspflichtige Vater kann eine Minderung der ihm im Rahmen der weitgehend üblichen Prozentsatzmethode auferlegten Unterhaltsleistung für den 17-jährigen Sohn nicht mit der Begründung erreichen, dieses Kind sei während des Schuljahres in einem Internat untergebracht und halte sich bei der obsorgeberechtigten Mutter nur (zT) in den Ferien und "verlängerten Wochenenden" auf. Es genügt nämlich, daß Betreuungsleistungen der obsorgeberechtigten Mutter bei Übertragung der Betreuung an einen Dritten nur an bestimmten Tagen erbracht werden (EFSlg 53.249), so wenn zB bei Internatsunterbringung der obsorgeberechtigte Elternteil weiter für Wäsche und Kleidung sorgt und das Kind während bestimmter Zeiten zu sich nimmt (EFSlg 53.249). Vor allem aber leistet in der hier zu beurteilenden Sache der unterhaltspflichtige Vater zu den Kosten der Internatsunterbringung über den laufenden Unterhalt hinaus keinen Beitrag. Es kann wohl nicht so sein, daß sich dann, wenn die obsorgeberechtigte Mutter - wie hier - mit Zustimmung des unterhaltspflichtigen Vaters das Kind während des Schuljahres in einem Internat unterbringt, diese Tatsache allein eine Minderung der Unterhaltspflicht des Vaters zur Folge haben sollte.

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