OGH 5Ob2011/96p

OGH5Ob2011/96p28.1.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Robert W*****, Installateurmeister, ***** vertreten durch Dr.Werner Goeritz, Rechtsanwalt in Wien, nunmehr durch die Masseverwalterin Dr.Hannelore Pitzal, Rechtsanwältin, Paulanergasse 9, 1040 Wien, wider die beklagte Partei Manfred H*****, vertreten durch Dr.Gerald Hausar, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 8.August 1995, GZ 41 R 413/95-24, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Hietzing vom 25. April 1995, GZ 4 C 264/93g-20, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof mit Revision der beklagten Partei gegen das bestätigende Berufungsurteil wurde über das Vermögen der klagenden Partei mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 23.Dezember 1996, AZ 5 S 1382/96m, der Konkurs eröffnet und Rechtsanwalt Dr.Hannelore Pitzal zum Masseverwalter bestellt.

Die Konkurseröffnung ist auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn - wie hier - nach Vorlage der Revision über das Vermögen einer Partei der Konkurs eröffnet wird, weil der Rechtsstreit ein zur Konkursmasse gehörendes Vermögen betrifft. Die Ausnahmebestimmung des § 163 Abs 3 ZPO, wonach durch die nach Schluß der mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung die Verkündigung der auf Grund dieser Verhandlung zu entlassenden Entscheidung nicht gehindert wird, ist entgegen der Auffassung von Fasching (zuletzt im Lehrbuch2 Rz 598) nach nun ständiger Rechtsprechung nicht im Wege einer ausdehnenden Auslegung auch auf die Entscheidungen über vor Konkurseröffnung eingebrachte Rechtsmittel, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, anzuwenden (1 Ob 1708/95 mwN, sa RIS-Justiz RS0037039, RS0005057 und RS036752).

Stichworte