OGH 1Ob615/81 (RS0005057)

OGH1Ob615/8120.5.1981

Rechtssatz

Das Verfahren über die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung eines Herausgabeanspruches, die vor Einleitung des Hauptprozesses beantragt wurde, wird durch die nach Erhebung des Revisionsrekurses erfolgte Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Antragsgegeners unterbrochen. Die Akten sind ohne Erledigung der Revisionsrekurses an das Erstgericht zurückzustellen.

Normen

EO §378 A
EO §402
KO §7 Abs1
KO §7 Abs2
ZPO §402

1 Ob 615/81OGH20.05.1981
5 Ob 2011/96pOGH28.01.1997

Vgl auch

3 Ob 332/98iOGH13.01.1999

Vgl auch; Beisatz: Die für die Wirkung der Prozeßsperre gemäß § 7 Abs 1 KO herrschenden Grundsätze gelten nicht nur für Sicherungsverfahren im Zuge eines Prozesses, sondern auch für solche vor Einleitung eines Prozesses. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19810520_OGH0002_0010OB00615_8100000_001

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