OGH 8Ob2243/96b

OGH8Ob2243/96b16.1.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Karl L*****, und 2.) Hedwig L*****, beide vertreten durch Dr.Ulrich Sinnißbichler, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Adolf R*****, vertreten durch Dr.Harald und Dr.Ilse Fahrner, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, wegen S 348.713,21 sA und Zahlung einer monatlichen Versorgungsrente von S 9.496,21 sA, Gesamtstreitwert S 690.577,- (Revisionsinteresse S 352.043,64 sA) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Berufungsgericht vom 21.Mai 1996, GZ 21 R 38/96-72, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Auslegung des Übergangsvertrages und die Frage, ob der Beklagte diesen verletzt hat, betrifft einen Einzelfall. Das Berufungsgericht hat die oberstgerichtliche Rechtsprechung zu den Übergabsverträgen zutreffend wiedergegeben (vgl insb SZ 55/23 mwN) und den vorliegenden Sachverhalt frei vom Rechtsirrtum subsumiert. Das trifft auch für die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes zu, daß den Beklagten an der Nichterbringung der Naturalleistungen vor Klagseinbringung ein Verschulden zur Last gelegt werden muß.

Er hat die Liegenschaft ersteigert und das Ausgedinge und Wohnrecht der Kläger ohne Anrechnung auf das Meistbot übernommen, wissend, daß die Kläger schon seit Jahren faktisch aus der Ausgedingswohnung ausgezogen und ein in der Nähe liegendes Haus gezogen waren, und er nach dem Übergabsvertrag verpflichtet war, die vereinbarten Naturalleistungen mit Ausnahme der täglichen Leistungen, die in Geld abzulösen waren, nachzutragen, hat jedoch den Klägern weder die täglichen Leistungen in Geld abgegolten, noch die sonstigen Naturalleistungen nachgetragen. Da es sich um eine Bringschuld des Klägers handelt, war er dazu auch verpflichtet, wenn die Kläger diese Leistungen nicht ausdrücklich einforderten; daß die Kläger diese Leistungen abgelehnt hätten, wurde nicht festgestellt. Dazu kommt, daß er nicht für die Instandhaltung der Ausgedingswohnung sorgte (Reparatur des beschädigten Fußbodens und insbesondere der schadhaft gewordenen Heizkörper, die die Unbeheizbarkeit der Wohnung mittels der dort befindlichen Zentralheizung zur Folge hatte), obwohl ihn hiefür die gesetzliche Verpflichtung trifft (SZ 56/147 ua). Überdies zahlte er trotz Aufforderung durch die Kläger die ihnen aufgelaufenen Arzt- und Medikamentenkosten vorerst nicht, obwohl er auch hiezu nach dem Vertrag verpflichtet gewesen wäre, sondern beglich diesen Betrag erst im Prozeß.

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