OGH 10Ob2445/96y

OGH10Ob2445/96y7.1.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer und Dr.Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Firma A***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Erich Kafka, Dr.Manfred Palkovits und Dr.Robert Steiner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Dr.Andrea H*****, vertreten durch Dr.Roland Hubinger und Dr.Michael Ott, Rechtsanwälte in Wien, wegen (eingeschränkt) S 20.807,16 sA und Räumung infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 3.September 1996, GZ 39 R 540/96t-18, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1.) Entgegen den Ausführungen in der Revision besteht zur Frage, ob mehrere Miteigentümer Mietzinsrückstände einzeln oder nur gemeinsam einfordern können, bereits eine gefestigte (auch oberstgerichtliche) Judikatur (8 Ob 551/87 = MietSlg 39.064; 8 Ob 527/90 = ecolex 1991, 534; LGZ Wien in MietSlg 41.050 und 41.161 [bestätigt in 2 Ob 540/90]). Danach können derartige Mietzinsforderungen von einzelnen Miteigentümern (Mitgläubigern) an sich selbst nur dann verlangt werden, wenn sie die Zustimmung der übrigen nachweisen; sonst besteht nur ein Anspruch auf Hinterlegung zugunsten aller Gläubiger. Beides wurde - obwohl die beklagte Partei unter Hinweis auf die grundbücherlichen Eigentumsverhältnisse bereits in ihrem auf den Klagsschriftsatz erwidernden vorbereitenden Schriftsatz vom 27.11.1995 ausdrücklich auf die mangelnde Aktivlegitimation der Klägerin als bloße Miteigentümerin hingewiesen hatte - von dieser in erster Instanz nicht einmal behauptet, geschweige denn unter Beweis gestellt. Demgemäß wurde auch das ausdrücklich und ausschließlich auf das Vorliegen von Mietzinsrückständen gestützte Räumungsbegehren zutreffend abgewiesen (anders bloß unter Umständen bei einer Räumungsklage wegen titelloser Benützung: MietSlg 42.056).

2.) Die als Mangelhaftigkeit des (Berufungs-)Verfahrens behauptete Rüge stellt sich inhaltlich als eine bloße Wiederholung der Geltendmachung der bereits in zweiter Instanz behaupteten Verfahrensmängel dar. Es entspricht jedoch der ebenfalls ständigen Rechtsprechung, daß vom Berufungsgericht bereits verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz in der Revision nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden können (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 503; SSV-NF 7/74, 4 Ob 510/96, 10 ObS 16/96 uva).

3.) Gemäß dem nach § 215 Abs 1 ZPO vollen Beweis liefernden Protokoll der Streitverhandlung vom 31.1.1996 wurde die von der beklagten Partei erhobene Einwendung der mangelnden Aktivlegitimation der klagenden Partei weder im Verfahren erster Instanz zurückgezogen noch erfolgte über den hiefür maßgeblichen Sachverhalt je eine Außerstreitstellung (§§ 266, 267 ZPO). Die Behauptung des Gegenteils in der Revision ist aktenwidrig. Im übrigen ist die Auslegung des Vorbringens einer Prozeßpartei, woraus die Revisionswerberin ihren nunmehrigen Standpunkt ableitet, immer nur einzelfallbezogen und daher nicht geeignet, eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu begründen (jüngst 6 Ob 2341/96z mwN). Dies gilt auch dann, wenn zu einer ganz konkreten Einzelfallgestaltung tatsächlich explizite Judikatur des Obersten Gerichtshofes fehlen sollte.

Stichworte