OGH 9ObA2292/96s

OGH9ObA2292/96s18.12.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Maier und Dr.Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl.Ing.Walter Holzer und Walter Darmstädter als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dkfm.Hansjörg C*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Georg Grießer und Dr.Roland Gerlach, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei E***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Nikolaus Lehner, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 7,894.029,-- brutto sA (im Revisionsverfahren S 4,287.864,-- brutto sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30.September 1996, GZ 10 Ra 174/96y-27, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Teilurteil des Arbeits- und Sozialgerichtes vom 29.Jänner 1996, GZ 11 Cga 327/93z-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung können allfällige Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht als nicht gegeben erachtet wurden, nicht neuerlich in der Revision als Mängel des Berufungsverfahrens geltend gemacht werden (vgl SZ 27/4; SZ 60/157; SZ 62/88; ÖBl 1984, 109; RZ 1989/16; RZ 1992/57; DRdA 1991/10; ecolex 1994, 781; RdW 1995, 226; EvBl 1995/67; Arb 11.174; Arb 11.217 uva). Soweit unter diesem Revisionsgrund aber eine Beweis- und Tatsachenrüge erhoben wird, ist diese ebenso unzulässig wie eine Verweisung auf Berufungsausführungen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob der vorzeitige Austritt des Klägers gerechtfertigt erfolgte und ihm die zugesprochenen, der Höhe nach nicht mehr bestrittenen Ansprüche zustehen, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin, das Austrittsschreibens des Klägers sei der beklagten Partei niemals zugegangen und die Fällung eines Teilurteils sei weder rechtlich vorgesehen noch begründet, entgegenzuhalten:

Der Kläger hat ursprünglich keineswegs die C***** AG als seine ehemalige Arbeitgeberin, sondern als mithaftende Gesellschafterin der beklagten Partei (seiner Arbeitgeberin) in Anspruch genommen (Seite 5). Es bestand sohin kein Zweifel an der Arbeitgebereigenschaft der beklagten Partei. Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen adressierte der Kläger das Austrittsschreiben an den Prokuristen der beklagten Partei und richtete es "in die Firmenräumlichkeiten" der Muttergesellschaft, wo sich der Prokurist (Seite 133) und der Geschäftsführer (Seite 125 und 157) der beklagten Partei aufhielten (Seite 231). Nach Kenntnisnahme des Austrittsschreibens und als Reaktion auf dieses (Seite 235) verfertigte der Geschäftsführer ein Entlassungsschreiben, das er und der Prokurist der beklagten Partei unterschrieben (Beilage X). Beide vertretungsbefugten Organe der beklagten Partei hatten bei ihrer "Flucht nach vorne" (Seite 237) demnach keinen Zweifel daran, daß der Kläger sein mit der beklagten Partei bestehendes Arbeitsverhältnis vorzeitig auflösen wollte. Bei diesem Sachverhalt kann keine Rede davon sein, daß das Austrittsschreiben des Klägers, das im übrigen auch ausdrücklich auf das Dienstverhältnis zur beklagten Partei Bezug nimmt (Beilage R), der beklagten Partei nicht zugegangen wäre.

Teilurteile sind gemäß § 391 Abs 1 ZPO zulässig, wenn der Streitgegenstand quantitativ geteilt werden kann, ohne daß dadurch eine Veränderung der Ansprüche oder eine Präjudizierung der noch nicht erledigten Ansprüche eintritt (vgl Fasching, ZPR**2 Rz 1416; Rechberger, ZPO § 392 Rz 1; MietSlg 35.786 ua). Dies ist hier der Fall (Seite 245). Da es in diesem Rechtsstreit nicht um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geht, ist § 60 ASGG nicht anzuwenden.

Stichworte