Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die betreibende Partei hat die Kosten des Revisionsrekurses selbst zu tragen.
Text
Begründung
In einem vor dem Erstgericht seit dem Jahre 1986 geführten Rechtsstreit begehrte die klagende Partei unter der Bezeichnung "Firma Hans E*****" von der nunmehr betreibenden Partei als Beklagtem die Bezahlung von S 319.908,07 sA. Das Klagebegehren wurde rechtskräftig abgewiesen und die klagende Partei wurde schuldig erkannt, der nunmehr betreibenden Partei die mit S 109.273,80 bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz zu bezahlen.
Die betreibende Partei beantragte, ihr auf Grund des angeführten Urteils gegen die verpflichtete Partei zur Hereinbringung der Kostenforderung von S 109.273,80 die Fahrnisexekution zu bewilligen. Die verpflichtete Partei sei eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die eine Firma führt, die von der Bezeichnung im Rechtsstreit klagenden Partei verschieden ist. Die betreibende Partei brachte hiezu im Exekutionsantrag vor, daß das Unternehmen der klagenden Partei unter Ausschluß der Liquidation in die mit dem Gesellschaftsvertrag vom 27.2.1990 errichtete verpflichtete Partei eingebracht worden sei; diese sei daher Rechtsnachfolgerin der klagenden Partei. Dem Exekutionsantrag wurden unbeglaubigte Ablichtungen des Gesellschaftsvertrages vom 27.2.1990 und eines Auszuges aus dem Firmenbuch angeschlossen.
Das Erstgericht bewilligte die beantragte Exekution in Form eines Bewilligungsvermerks gemäß § 112 Abs 1 Geo.
Das Rekursgericht wies infolge Rekurses der verpflichteten Partei den Exekutionsantrag ab und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Die betreibende Partei habe die Rechtsnachfolge nicht gemäß § 9 EO nachgewiesen, weil sie bloß eine unbeglaubigte Ablichtung des Gesellschaftsvertrages vorgelegt habe.
Rechtliche Beurteilung
Der von der betreibenden Partei gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist zwar entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes zulässig, weil die Entscheidung des Rekursgerichtes von der im folgenden bezeichneten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage der Verbesserung eines Exekutionsantrags abweicht; er ist aber nicht berechtigt.
Schon bevor durch die EO-Nov 1995 der - hier gemäß deren Art VIII Abs 2 noch nicht anzuwendende - § 54 Abs 3 EO eingefügt wurde, war es einheitliche Rechtsprechung, daß es, von dem Fall abgesehen, daß sich der Rang des Befriedigungsrechtes des betreibenden Gläubigers gemäß § 29 Abs 1 GBG nach dem Zeitpunkt des Einlangens des Antrags bei Gericht richtet (vgl SZ 63/99), ein gemäß § 78 EO iVm § 84 Abs 1 ZPO zur Erteilung eines Verbesserungsauftrags führendes Formgebrechen bildet, wenn dem Exekutionsantrag nicht alle erforderlichen Beilagen angeschlossen sind (RdW 1986, 82; SZ 48/6; EvBl 1972/130 ua). Da hier der Tag des Einlangens des Exekutionsantrags für den Rang des Befriedigungsrechtes der betreibenden Partei nicht maßgebend ist, hätten ihr daher die Vorinstanzen Gelegenheit zur Verbesserung des dem Exekutionsantrag anhaftenden Formgebrechens geben müssen. Ehe ein zu erteilender Verbesserungsauftrag erfolglos geblieben ist, rechtfertigt das Formgebrechen die Abweisung des Exekutionsantrages nicht. Diesem kann hier aber aus folgenden Gründen nicht stattgegeben werden:
Bei der Bewilligung einer Exekution ist von den Angaben im Exekutionsantrag auszugehen (EF 69.927; ZBl 1929/281; Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 233). Daraus geht hier hervor, daß der behauptete Rechtsübergang nach Streitanhängigkeit während des Rechtsstreites, in dem der Exekutionstitel geschaffen wurde, eingetreten ist. Dies hatte nach der in der Rechtsprechung herrschenden Irrelevanztheorie sowohl für das Prozeßrechtsverhältnis der Parteien als auch für die materiellrechtliche Beurteilung des eingeklagten Anspruchs keine Bedeutung (JBl 1988, 787 = Miet 40.776; SZ 57/204; EvBl 1966/37 ua; Heller/Berger/Stix 182). Der Kostenersatzanspruch stand der betreibenden Partei daher sowohl formell als auch materiell nur gegen die klagende Partei des Titelverfahrens zu (vgl SZ 2/4). Er wäre auf der Schuldnerseite nur dann auf deren Rechtsnachfolger übergegangen, wenn eine Gesamtrechtsnachfolge oder eine Schuldübernahme vorläge. Eine solche hat die betreibende Partei aber nicht behauptet. Geht man vom Inhalt der von ihr vorgelegten Urkunden aus, so liegt insbesondere auch eine Gesamtrechtsnachfolge nicht vor, weil der Rechtsnachfolge § 8 StruktVG zugrunde liegt und in einem solchen Fall eine Gesamtrechtsnachfolge nicht eintritt (RdW 1983, 74; GesRZ 1982, 164 ua). Daraus folgt, daß die infolge Abweisung des Klagebegehrens der beklagten Partei zuerkannte Kostenforderung nicht gegen den Einzelrechtsnachfolger des Kaufmannes vollstreckt werden kann, trat die Rechtsnachfolge nach Streitanhängigkeit ein.
Auf das Vorbringen im Revisionsrekurs, daß die im Titelverfahren klagende Partei schon zur Zeit der Einleitung dieses Verfahrens in eine andere Gesellschaft eingebracht gewesen sei und daher nicht mehr bestanden habe, ist nicht Bedacht zu nehmen, weil es sich dabei um eine Neuerung handelt. Es muß daher nicht dazu Stellung genommen werden, welche Bedeutung dieser Umstand für die Durchsetzung des Kostenersatzanspruchs der betreibenden Partei hat. Nach den Angaben im Exekutionsantrag ist die verpflichtete Partei nicht Schuldner der der betreibenden Partei zustehenden Kostenforderung, weshalb der Exekutionsantrag unschlüssig und daher abzuweisen ist. Der betreibenden Partei muß daher nicht Gelegenheit zur Beseitigung des Formgebrechens gegeben werden, das ihr unterlaufen ist, weil der Exekutionsantrag auch nach dieser Beseitigung abzuweisen wäre.
Der Ausspruch über die Rechtsmittelkosten beruht auf § 78 EO iVm den §§ 40 und 50 ZPO.
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