OGH 3Nd5/96

OGH3Nd5/9618.12.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien

  1. 1. Martina L*****, 2.mj.Christian L*****, geboren 28.Februar 1978,
  2. 3. mj.Elisabeth L*****, geboren 31.Jänner 1982, zweit- und drittbetreibende Parteien vertreten durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin Ottilie L*****, wider die verpflichtete Partei Dr.Albert L*****, wegen S 96.000 sA, über die Anzeige des Bezirksgerichtes für ZRS Graz gemäß § 47 JN vom 26.November 1996, GZ 49 E 7751/96t-35, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Bezirksgericht für ZRS Graz zurückgestellt.

Text

Begründung

Die betreibenden Parteien führen zur Hereinbringung rückständigen Unterhalts von S 96.000 sA Drittschuldnerexekution gemäß § 294 EO. Über den Antrag der betreibenden Parteien auf Herabsetzung des unpfändbaren Freibetrags (§ 292 b EO) wurde bisher noch nicht rechtskräftig entschieden.

Das Bezirksgericht Jennersdorf erklärte sich mit Beschluß vom 7.10.1996 aufgrund der im Zuge des Verfahrens bekannt gewordenen Anschrift des Verpflichteten 8054 Graz, Kehlbergstraße 152, für dieses Verfahren für unzuständig und überwies das Exekutionsverfahren dem offenbar nicht unzuständigen Bezirksgericht für ZRS Graz (§ 44 Abs 1 JN).

Das Bezirksgericht für ZRS Graz erklärte sich mit Beschluß vom 24.10.1996 für die Fortsetzung des Verfahrens zur Herabsetzung des unpfändbaren Freibetrags gemäß § 292 b EO gemäß § 29 JN für unzuständig, weil das Verfahren vor Entscheidung über den Herabsetzungsantrag gemäß § 44 JN überwiesen worden sei.

Diese Beschlüsse wurden bisher nur der Mutter der mj.zweit- und drittbetreibenden Parteien und dem Verpflichteten, nicht jedoch der erstbetreibenden Partei zugestellt.

Rechtliche Beurteilung

Die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes nach § 47 JN liegen somit nicht vor.

Der Beschluß, mit dem das Gericht seine Unzuständigkeit ausspricht, ist allen Parteien des Verfahrens zuzustellen, die das Recht haben, dagegen Rekurs zu erheben (Fasching, Komm I 281). Voraussetzung einer Entscheidung nach § 47 JN ist, daß beide konkurrierenden Gerichte rechtskräftig über ihre Zuständigkeit abgesprochen haben (EFSlg 34.293; EFSlg 29.883; EvBl 1971/9; EvBl 1965/131; RZ 1962, 139; 3 Nd 1/95; 3 Nd 504/94). Derartige Beschlüsse liegen hier jedoch nicht vor, weil es das Bezirksgericht für ZRS Graz vor Anzeige des negativen Kompetenzkonfliktes an den Obersten Gerichtshof unterlassen hat, die die Zuständigkeit verneinenden Beschlüsse der für die Zuständigkeit in Betracht kommenden Gerichte auch der erstbetreibenden Partei zuzustellen. Solange nicht beide die Zuständigkeit der Gerichte verneinenden Entscheidungen rechtskräftig sind, kann die Frage der Zuständigkeit noch im Rechtsmittelweg erledigt werden. Das Verfahren nach § 47 JN dient nicht dazu, die Entscheidung über die Zuständigkeit im Rechtsmittelweg zu entziehen (Fasching I 291; EvBl 1971/9).

Das Bezirksgericht für ZRS Graz wird daher sowohl den Überweisungsbeschluß des Bezirksgerichtes Jennersdorf vom 7.10.1996 als auch den Beschluß, mit dem es selbst seine Zuständigkeit ablehnt, auch der erstbetreibenden Partei zuzustellen haben. Ferner wird zweckmäßigerweise im Hinblick auf den Aktenvermerk vom 18.6.1996 und die Verfügung des Bezirksgerichtes Jennersdorf vom 8.7.1996 (AS 106) zu klären sein, ob das frühere - nach der Aktenlage (ON 29) aufgelöste - Vertretungsverhältnis der betreibenden Parteien wieder aufrecht sein sollte.

Stichworte