Spruch:
Der Akt wird dem Landesgericht Feldkirch zurückgestellt.
Text
Begründung
Die Klage wurde beim Landesgericht Salzburg eingebracht, das mit schriftlichem Beschluß die Beantwortung der Klage binnen drei Wochen auftrug (§ 243 Abs 4 ZPO). Dieser Beschluß wurde der Beklagten am 29. November 1993 (Beginn der Abholfrist) durch Hinterlegung zugestellt.
Am 22. Dezember 1993 gab die Beklagte die Klagebeantwortung zur Post; die Beklagte erhob darin die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit.
Die klagende Partei stellte mit Schriftsatz ON 5 den Antrag auf Überweisung der Rechtssache gemäß § 261 Abs 6 ZPO an das Landesgericht Feldkirch.
Mit Beschluß vom 20. Jänner 1994 erklärte sich das Landesgericht Salzburg für örtlich unzuständig und überwies die Rechtssache gemäß § 261 Abs 6 ZPO an das Landesgericht Feldkirch. Dieser Beschluß ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit Beschluß vom 3. Februar 1994 beraumte das Landesgericht Feldkirch die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung auf den 9. März 1994 an. Am 7. März 1994 faßte das Landesgericht Feldkirch den Beschluß auf Abberaumung der Tagsatzung und stellte den Akt dem Landesgericht Salzburg zur Entscheidung über die verspätet überreichte Klagebeantwortung zurück. Das Landesgericht Salzburg stellte mit Beschluß vom 10. März 1993 den Akt wieder dem Landesgericht Feldkirch unter Hinweis auf den rechtskräftigen Überweisungsbeschluß zurück; ein Antrag nach § 398 Abs 1 ZPO liege nicht vor. Diese Beschlüsse wurden den Parteien nicht zugestellt.
Hierauf legte das Landesgericht Feldkirch den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt zwischen dem Landesgericht Salzburg und dem Landesgericht Feldkirch vor.
Rechtliche Beurteilung
Die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes nach § 47 JN liegen nicht vor.
Der Beschluß, mit dem das Gericht seine Unzuständigkeit ausspricht, ist allen Parteien des Verfahrens zuzustellen, die das Recht haben, dagegen Rekurs zu erheben (Fasching, Kommentar I 281). Voraussetzung einer Entscheidung nach § 47 JN ist, daß beide konkurrierenden Gerichte rechtskräftig über ihre Zuständigkeit abgesprochen haben (EFSlg. 34.293; EFSlg. 29.883; EvBl 1971/9; EvBl 1965/131; RZ 1962, 139). Solange nicht beide die Zuständigkeit der Gerichte verneinenden Entscheidungen rechtskräftig sind, kann die Frage der Zuständigkeit noch im Rechtsmittelweg erledigt werden. Das Verfahren nach § 47 JN dient nicht dazu, die Entscheidung über die Zuständigkeit dem Rechtsmittelweg zu entziehen (Fasching I 291; EvBl 1971/9).
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