OGH 7Ob2388/96v

OGH7Ob2388/96v4.12.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Martin B*****, vertreten durch Mag.German Bertsch, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die beklagten Parteien 1. Christian I*****, und 2. Richard F***** jun., ***** beide vertreten durch Dr.Heinz Klocker, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen Unterlassung (Streitwert S 500.000,--), infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 4.Oktober 1996, GZ 2 Nc 19/96m-4, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Der Kläger begehrt von den Beklagten im Verfahren 10 Cg 434/93b des Landesgerichtes Feldkirch, das Fischen im österreichischen Teil des Bodensees zu unterlassen. Er hat bereits zweimal erfolglos die Richter des Landesgerichtes Feldkirch abgelehnt (ON 3 und 70).

Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Oberlandesgericht Innsbruck als Erstgericht den Ablehnungsantrag des Klägers gegen den Verhandlungsrichter Dr.Gerhard W***** sowie gegen alle anderen Richter des Landesgerichtes Feldkirch einschließlich des Präsidenten (ON 102 im Zusammenhang mit der Erklärung des Klägers in der Verhandlung vom 2.7.1996) als unbegründet zurück. Der Ablehnungswerber habe es unterlassen, taugliche Gründe gegen die Befangenheit des Verhandlungsrichters Dr.W***** darzulegen bzw überhaupt Befangenheitsgründe gegen die restlichen Richter des Landesgerichtes Feldkirch anzuführen. Das Vorbringen des Klägers, es könne nur eine ausländische Instanz sachkundige Auskünfte über die von ihm geltend gemachten Fischereirechte am österreichischen Teil des Bodensees erteilen, die österreichische Verwaltung sei durch den Sachverhalt politisch belastet, darüber hinaus sei auf alle Richter des Landes Vorarlberg politischer Druck zum Nachteil des Klägers ausgeübt worden, mächtige Politiker Vorarlbergs hätten die Absicht, sich seiner Fischereirechte zu bemächtigen, beinhalte keinen Ablehnungsgrund im Sinne des § 19 JN. Der Verhandlungsrichter Dr.Gerhard W***** habe sich für nicht befangen erklärt, gegen seine Unbefangenheit bestünden auch keine Bedenken.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diese Entscheidung vom Ablehnungswerber erhobene Rekurs ist nicht berechtigt.

Der Kläger wiederholt inhaltlich die gleichen Argumente, die dem vorangegangenen Ablehnungsverfahren zugrundelagen und bereits in der vorangegangenen Entscheidung als unzutreffend erachtet worden sind (vgl ON 70). Der von ihm in seinem Rechtsmittel wiederholte Rechtsstandpunkt stellt inhaltlich eine Wiederholung seiner Klagsbehauptungen und der damit verbundenen Vorwürfe gegen die seiner Ansicht nach unzutreffende Vorentscheidungen dar; dem Rechtmittelvorbringen fehlt es aber an einem entsprechend begründeten Substrat, aus dem eine Befangenheit des Verhandlungsrichters Dr.Gerhard W***** und aller weiteren am Landesgericht Feldkirch tätigen Richter abzuleiten wäre. Die ganz allgemein erhobene Behauptung, daß Richter unter politischen Druck gesetzt würden, reicht für die Annahme einer Befangenheit nicht aus.

Eine Kostenersatzpflicht ist im Ablehnungsverfahren nicht vorgesehen, weshalb eine Kostenentscheidung entfallen konnte (vgl. SZ 63/24).

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