Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Der Kläger begehrt von den Beklagten im Verfahren 10 Cg 434/93b des Landesgerichtes Feldkirch, das Fischen im österreichischen Teil des Bodensees zu unterlassen. Er hat bereits zweimal erfolglos die Richter des Landesgerichtes Feldkirch abgelehnt (ON 3 und 70).
Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Oberlandesgericht Innsbruck als Erstgericht den Ablehnungsantrag des Klägers gegen den Verhandlungsrichter Dr.Gerhard W***** sowie gegen alle anderen Richter des Landesgerichtes Feldkirch einschließlich des Präsidenten (ON 102 im Zusammenhang mit der Erklärung des Klägers in der Verhandlung vom 2.7.1996) als unbegründet zurück. Der Ablehnungswerber habe es unterlassen, taugliche Gründe gegen die Befangenheit des Verhandlungsrichters Dr.W***** darzulegen bzw überhaupt Befangenheitsgründe gegen die restlichen Richter des Landesgerichtes Feldkirch anzuführen. Das Vorbringen des Klägers, es könne nur eine ausländische Instanz sachkundige Auskünfte über die von ihm geltend gemachten Fischereirechte am österreichischen Teil des Bodensees erteilen, die österreichische Verwaltung sei durch den Sachverhalt politisch belastet, darüber hinaus sei auf alle Richter des Landes Vorarlberg politischer Druck zum Nachteil des Klägers ausgeübt worden, mächtige Politiker Vorarlbergs hätten die Absicht, sich seiner Fischereirechte zu bemächtigen, beinhalte keinen Ablehnungsgrund im Sinne des § 19 JN. Der Verhandlungsrichter Dr.Gerhard W***** habe sich für nicht befangen erklärt, gegen seine Unbefangenheit bestünden auch keine Bedenken.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diese Entscheidung vom Ablehnungswerber erhobene Rekurs ist nicht berechtigt.
Der Kläger wiederholt inhaltlich die gleichen Argumente, die dem vorangegangenen Ablehnungsverfahren zugrundelagen und bereits in der vorangegangenen Entscheidung als unzutreffend erachtet worden sind (vgl ON 70). Der von ihm in seinem Rechtsmittel wiederholte Rechtsstandpunkt stellt inhaltlich eine Wiederholung seiner Klagsbehauptungen und der damit verbundenen Vorwürfe gegen die seiner Ansicht nach unzutreffende Vorentscheidungen dar; dem Rechtmittelvorbringen fehlt es aber an einem entsprechend begründeten Substrat, aus dem eine Befangenheit des Verhandlungsrichters Dr.Gerhard W***** und aller weiteren am Landesgericht Feldkirch tätigen Richter abzuleiten wäre. Die ganz allgemein erhobene Behauptung, daß Richter unter politischen Druck gesetzt würden, reicht für die Annahme einer Befangenheit nicht aus.
Eine Kostenersatzpflicht ist im Ablehnungsverfahren nicht vorgesehen, weshalb eine Kostenentscheidung entfallen konnte (vgl. SZ 63/24).
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