OGH 6Ob2326/96v

OGH6Ob2326/96v21.11.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wolf Dietrich G*****, vertreten durch Dr.Norbert Margreiter, Rechtsanwalt in Bezau, wider die beklagte Partei Rainer U.*****, ***** als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Nachlasses nach Johann Peter G*****, vertreten durch Dr.Bernhard Kessler, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen Zustimmung zur Einverleibung des Eigentumsrechtes im Grundbuch (Streitwert 33.000 S), infolge "außerordentlicher Revision" der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgerichtes vom 3.September 1996, GZ 3 R 210/96-41, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Bezau vom 15.Mai 1996, GZ 1 C 138/93s-36, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Kläger beantragte die Verurteilung des Beklagten zur Zustimmung in die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Klägers an einer Liegenschaft aufgrund eines Schenkungsvertrages. Der Kläger bewertete den Streitgegenstand entsprechend dem Einheitswert der Liegenschaft mit 33.000 S.

Das Erstgericht wies die Klage ab.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und bestätigte die Klageabweisung. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S nicht übersteige und daß die Revision jedenfalls unzulässig sei.

Mit seiner "außerordentlichen Revision" beantragt der Kläger die Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichtes dahin, daß der Berufung Folge gegeben werde.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist unzulässig.

Das Berufungsgericht ist bei seinem Bewertungsausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO nicht von gesetzlichen Bewertungsvorschriften abgewichen. Bei Liegenschaften ist der Steuerwert (Einheitswert) maßgeblich (§ 60 Abs 2 JN; SZ 64/1). Mangels einer Verletzung zwingender Bewertungsvorschriften ist der Oberste Gerichtshof an den Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes gebunden (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 500 mwN). Bei einem unter 50.000 S liegenden Streitwert ist die Revision gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig. Dies bedeutet, daß ein Rechtszug an den Obersten Gerichtshof schlechthin ausgeschlossen und auch eine außerordentliche Revision nicht zulässig ist (ZVR 1994/17; 4 Ob 521/95 uva). Die unzulässige Revision, die gemäß § 507 Abs 1 ZPO schon vom Prozeßgericht erster Instanz zurückzuweisen gewesen wäre, ist daher zurückzuweisen.

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