Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der Kläger beantragte die Verurteilung des Beklagten zur Zustimmung in die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Klägers an einer Liegenschaft aufgrund eines Schenkungsvertrages. Der Kläger bewertete den Streitgegenstand entsprechend dem Einheitswert der Liegenschaft mit 33.000 S.
Das Erstgericht wies die Klage ab.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und bestätigte die Klageabweisung. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S nicht übersteige und daß die Revision jedenfalls unzulässig sei.
Mit seiner "außerordentlichen Revision" beantragt der Kläger die Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichtes dahin, daß der Berufung Folge gegeben werde.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist unzulässig.
Das Berufungsgericht ist bei seinem Bewertungsausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO nicht von gesetzlichen Bewertungsvorschriften abgewichen. Bei Liegenschaften ist der Steuerwert (Einheitswert) maßgeblich (§ 60 Abs 2 JN; SZ 64/1). Mangels einer Verletzung zwingender Bewertungsvorschriften ist der Oberste Gerichtshof an den Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes gebunden (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 500 mwN). Bei einem unter 50.000 S liegenden Streitwert ist die Revision gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig. Dies bedeutet, daß ein Rechtszug an den Obersten Gerichtshof schlechthin ausgeschlossen und auch eine außerordentliche Revision nicht zulässig ist (ZVR 1994/17; 4 Ob 521/95 uva). Die unzulässige Revision, die gemäß § 507 Abs 1 ZPO schon vom Prozeßgericht erster Instanz zurückzuweisen gewesen wäre, ist daher zurückzuweisen.
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