OGH 11Os167/96

OGH11Os167/965.11.1996

Der Oberste Gerichtshof hat am 5.November 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Riedler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Erwin G***** wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 10.Juni 1996, GZ 16 E Vr 1394/95-10, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Raunig, und des Verteidigers Dr.Reich-Rohrwig, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 10.Juni 1996, GZ 16 E Vr 1394/95-10, verletzt im Strafausspruch das Gesetz in der Bestimmung des § 5 Z 5 JGG.

Dieses Urteil wird im Strafausspruch, jedoch unter Aufrechterhaltung des damit im Zusammenhang stehenden Beschlusses auf Bestellung eines Bewährungshelfers nach § 50 Abs 1 StGB, aufgehoben und gemäß §§ 288 Abs 2 Z 3, 292 letzter SatzStPO in der Sache selbst erkannt:

Erwin G***** wird für das ihm nach dem unberührt gebliebenen Schuldspruch zur Last liegende Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB gemäß § 126 Abs 1 StGB unter Anwendung des § 5 Z 5 JGG zu 150 Tagessätzen zu 30 (dreißig) S, im Fall der Uneinbringlichkeit 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.

Gemäß § 43 Abs 1 StGB wird die Geldstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Die Probezeit hat am 10.Juni 1996 zu laufen begonnen.

Text

Gründe:

Mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 10. Juni 1996, GZ 16 E Vr 1394/95-10, wurde der am 23.Juli 1979 geborene Erwin G***** einer am 13.Juli 1995 in Überfeld verübten Jugendstraftat (§ 1 Z 3 JGG), nämlich des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB schuldig erkannt und hiefür nach §§ 126 Abs 1 StGB und 5 JGG zu einer - gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen - Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je 50 S, im Falle der Uneinbringlichkeit zu 180 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Zudem wurde dem Verurteilten mit gesondertem Beschluß gemäß § 52 StGB (gemeint § 50 Abs 1 StGB) ein Bewährungshelfer bestellt.

Rechtliche Beurteilung

Das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - im Strafausspruch mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Da Erwin G***** zur Tatzeit jugendlich war (§ 1 Z 2 JGG) und es sich bei der ihm zur Last liegenden Straftat demnach um eine Jugendstraftat handelte (§ 1 Z 3 JGG), waren bei der Strafbemessung die Besonderheiten für die Ahndung von Jugendstraftaten im Sinne des § 5 JGG anzuwenden. Darnach wird das Höchstmaß aller (sonst) angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen (Z 4) sowie das nach Tagessätzen bestimmte Höchstmaß von Geldstrafen (Z 5) auf die Hälfte herabgesetzt, wobei auch ein für Freiheitsstrafen vorgesehenes Mindestmaß zu entfallen hat. Daher hätte im vorliegenden Fall für das nach § 126 Abs 1 StGB an sich mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedrohte Vergehen der schweren Sachbeschädigung lediglich eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen verhängt werden dürfen.

Durch die Verhängung einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen hat das Landesgericht Klagenfurt demnach seine durch die Bestimmung des § 5 Z 5 JGG begrenzte Strafbefugnis zum Nachteil des Erwin G***** überschritten, weshalb dem betreffenden Strafausspruch der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO anhaftet.

Da die bezeichnete Gesetzesverletzung dem Angeklagten zum Nachteil gereicht, war gemäß § 292 letzter Satz StPO nach Aufhebung des Strafausspruchs insoweit in der Sache selbst zu erkennen.

Bei der Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend keinen Umstand, als mildernd hingegen das Geständnis und die Schadensgutmachung.

In Abwägung der Zahl und des Gewichtes der festgestellten Strafzumessungsgründe sowie unter gebührender Bedachtnahme auf die allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung (§ 32 StGB) erachtete der Oberste Gerichtshof die aus dem Spruch ersichtliche Anzahl der Tagessätze für tatschuldangemessen.

Die Höhe des Tagessatzes entspricht dem Einkommen und den persönlichen Verhältnissen des Verurteilten.

Die Gewährung bedingter Strafnachsicht und die Feststellung, daß die Probezeit mit Rechtskraft des Ersturteils zu laufen begonnen hat, resultieren aus dem Verschlimmerungsverbot.

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