OGH 6Ob2301/96t

OGH6Ob2301/96t24.10.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** Gesellschaft ***** mbH, ***** vertreten durch Dr.Guido Held, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Gilda P*****, vertreten durch Dr.Georg Fidler, Rechtsanwalt in Kindberg, wegen 44.366,97 S und Räumung infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Berufungsgerichtes vom 27.Juni 1996, GZ 1 R 161/96k-36, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Durch § 24 Abs 4 WEG (Nachzahlung durch den Wohnungseigentumsbewerber oder Wohnungseigentümer) wollte der Gesetzgeber dem säumigen Wohnungseigentumsbewerber oder Wohnungseigentümer die Möglichkeit einräumen, den geschuldeten Betrag nachzuzahlen und damit die Abweisung der Klage des Wohnungseigentumsorganisators, wenn auch auf Kosten des säumigen Zahlers, zu erwirken. Ist strittig, welche Zahlungen der Beklagte zu leisten hat, so ist hierüber abgesondert zu verhandeln und mit Beschluß zu entscheiden. Es entspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß es sich dabei um eine reine Verfahrensvorschrift handelt, deren Nichtbeachtung nur mit dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens bekämpft werden kann. Ein solcher Verfahrensmangel kann mangels Rüge von Amts wegen nicht mehr aufgegriffen werden (5 Ob 36/81; 5 Ob 53/81 mwN). Diesen Verfahrensmangel hat die Beklagte zwar in ihrer Berufung nicht gerügt, jedoch in der mündlichen Berufungsverhandlung geltend gemacht. Dem hat der Berufungsgegner nicht widersprochen (§ 483 Abs 1 und 2 ZPO). Da das Berufungsgericht in seiner Entscheidung den behandelten Verfahrensmangel verneint hat, kann dieser mit Revision nicht mehr aufgegriffen werden.

Die außerordentliche Revision ist daher mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Stichworte