Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der Auffassung der Revisionswerber ist die vom Erstgericht ausgesprochene Verpflichtung der beklagten Parteien, in die Einverleibung einer lebenslänglichen Dienstbarkeit der Wohnung für den Erstkläger gegen Entrichtung der anteilsmäßig darauf entfallenden Betriebskosten und Erhaltungskosten zu willigen, gegenüber dem auf Einwilligung in die Einverleibung einer unentgeltlichen Dienstbarkeit der Wohnung gerichteten Klagebegehren nicht als minus, sondern als aliud zu werten, da die Aufnahme der Verpflichtung zur Erbringung der nach Auffassung des Erstgerichtes von den klagenden Parteien vereinbarungsgemäß geschuldeten Gegenleistung nicht im Wege einer bloßen Streichung des vereinbarungswidrigen Teiles des Einverleibungsbegehrens bzw des auf Feststellung des vereinbarten Vertragsinhaltes gerichteten weiteren Klagebegehrens herbeigeführt werden könnte (siehe SZ 56/104; JBl 1956, 563).
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