OGH 8Ob2219/96y

OGH8Ob2219/96y17.10.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Karlheinz H*****, Pensionist, ***** 2.) Katharina H*****, Hausfrau, ***** beide vertreten durch Dr.Walter Kerle, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1.) Mag.Martin H*****, Kammeramtsdirektor, ***** vertreten durch Dr.Hanns Forcher-Mayr, Rechtsanwalt in Innsbruck, 2.) DDr.Alfred H*****, vertreten durch Dr.Heinz Knoflach und Dr.Eckart Söllner, Rechtsanwälte in Innsbruck, 3.) Gerlinde H*****, vertreten durch Dr.Heinz Bauer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Leistung und Feststellung (Streitwert S 120.000,-- sA) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 28.Juni 1996, GZ 4 R 137/96w-25, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Auffassung der Revisionswerber ist die vom Erstgericht ausgesprochene Verpflichtung der beklagten Parteien, in die Einverleibung einer lebenslänglichen Dienstbarkeit der Wohnung für den Erstkläger gegen Entrichtung der anteilsmäßig darauf entfallenden Betriebskosten und Erhaltungskosten zu willigen, gegenüber dem auf Einwilligung in die Einverleibung einer unentgeltlichen Dienstbarkeit der Wohnung gerichteten Klagebegehren nicht als minus, sondern als aliud zu werten, da die Aufnahme der Verpflichtung zur Erbringung der nach Auffassung des Erstgerichtes von den klagenden Parteien vereinbarungsgemäß geschuldeten Gegenleistung nicht im Wege einer bloßen Streichung des vereinbarungswidrigen Teiles des Einverleibungsbegehrens bzw des auf Feststellung des vereinbarten Vertragsinhaltes gerichteten weiteren Klagebegehrens herbeigeführt werden könnte (siehe SZ 56/104; JBl 1956, 563).

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