OGH 3Ob2293/96v

OGH3Ob2293/96v9.10.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*****, vertreten durch Dr.Bernhard Weissborn, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Emmerich H*****, vertreten durch Dr.Erich Kadlec und Mag.Christian Weimann, Rechtsanwälte in Wien, wegen Einwendungen gegen den Anspruch, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 24.Juni 1996, GZ 46 R 1070/95h-17, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 2.Jänner 1995, GZ 6 C 2382/93y-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision und die Revisionsbeantwortung werden zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Beklagte führt gegen die klagende Partei Exekution zu Erwirkung einer Rechnungslegung.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren auszusprechen, daß der vom Beklagten betriebene Anspruch erloschen sei, ab.

Das Berufungsgericht gab der von der klagenden Partei gegen dieses Urteil des Erstgerichtes erhobenen Berufung nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 nicht übersteigt und die Revision gegen die Entscheidung jedenfalls unzulässig ist.

Die von der klagenden Partei gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes erhobene Revision ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Da der Entscheidungsgegenstand nicht in einem Geldbetrag bestand, hat das Berufungsgericht gemäß § 500 Abs 2 Z 1 zu Recht in seinem Urteil ausgesprochen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteigt oder nicht. Ein solcher Ausspruch ist für den Obersten Gerichtshof bindend, sofern nicht zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden (SZ 63/170; ÖBl 1987, 63; SZ 59/158; 3 Ob 36/94 ua; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit siehe SZ 64/1). Die Verletzung zwingender Bewertungsvorschriften ist hier nicht hervorgekommen. Die in der Revision gegen die Bewertung vorgebrachten Argumente sind umso weniger verständlich, als die klagende Partei selbst den Streitgegenstand mit S 40.000 bewertet hat.

Übersteigt demnach der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, S 50.000 nicht, so ist die Revision gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig. In einem solchen Fall kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO abhängt.

Der Beklagte hat die Revision verspätet beantwortet, weil sie seinem Vertreter am 29.7.1996 zugestellt und die Revisionsbeantwortung erst am 6.9.1996 zur Post gegeben wurde. Da die Gerichtsferien gemäß § 225 Abs 2 iVm § 224 Abs 1 Z 5 ZPO auf den Beginn und Ablauf der zur Beantwortung offenstehenden Frist keinen Einfluß hatten, endete diese Frist bereits am 26.8.1996. Die demnach verspätet eingebrachte Revisionsbeantwortung war deshalb ebenfalls zurückzuweisen.

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