OGH 5Ob2243/96f

OGH5Ob2243/96f8.10.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Schwarz, Dr.Floßmann und Dr.Baumann als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin Viktoria B*****, betreffend die Einverleibung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes in der EZ *****, infolge Revisionsrekurses des Verbotsbelasteten (Hälfteeigentümers der betroffenen Liegenschaft) Georg K*****, vertreten durch Dr.Peter Schütz, Rechtsanwalt in 2320 Schwechat, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 29. Mai 1996, GZ 46 R 411/96y, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Schwechat vom 21. Februar 1996, TZ 285/96, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Mit Beschluß vom 21.2.1996 bewilligte das Erstgericht die Einverleibung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes zugunsten der Antragstellerin auf dem Hälfteanteil des Georg K*****, an der Liegenschaft EZ *****. Grundlage dieser Eintragung ist ein Notariatsakt vom 3.4.1970, mit dem die Antragstellerin unter Vorbehalt eines dinglichen Veräußerungs- und Belastungsverbotes ihren Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ ***** ihrem Sohn Georg K***** übergeben hatte. Formelle oder inhaltliche Bedenken gegen diese Urkunde bestehen nicht; sie enthält in Punkt "Zweitens" 4) eine Aufsandungserklärung des Verbotsbelasteten.

Zum Verständnis der Rekursargumente ist aus dem Grundbuch mitzuteilen, daß Georg K*****, zu TZ 1434/1975 aufgrund eines Übergabsvertrages vom 31.5.1974 auch Eigentümer der zweiten (ehemals seinem Vater gehörigen) Liegenschaftshälfte geworden war, was zu einer Zusammenziehung der Anteile führte (B-LNR 2 lit c); 1991 hat jedoch Georg K*****, einen halben Anteil seiner Liegenschaft seiner Ehefrau übereignet, sodaß er - nach der zu TZ 3762/1991 (B-LNR 2 lit d) verfügten Teilung des Anteils - wieder als Hälfteeigentümer der Liegenschaft aufscheint.

Das vom Verbotsbelasteten angerufene Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes aus folgenden Erwägungen:

Da sich der Hälfteanteil des Georg K***** durch die Zusammenziehung mit dem 1975 erworbenen zweiten Hälfteanteil und die 1991 verfügte neuerliche Teilung nicht geändert habe, und zwar weder in seiner Größe noch in der Person des Eigentümers, sei von der Identität des verbotsbetroffenen und jetzt im Eigentum des Georg K***** stehenden Liegenschaftsanteils auszugehen. Der Ansicht des Georg K*****, die Identität seines Anteils wäre nur dann gegeben, wenn dieser Miteigentumsanteil zwischen der Verbücherung des Übergabsvertrags im Jahr 1971 und der jetzt beantragten Verbücherung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes völlig unverändert fortbestanden hätte, könne in dieser generellen Form nicht beigepflichtet werden.

Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt, der ordentliche Revisionsrekurs jedoch nicht zulässig sei. Letzteres wurde mit der ohnehin klaren Sach- und Rechtslage begründet.

Im jetzt vorliegenden außerordentlichen Revisionsrekurs macht der verbotsbetroffene Anteilseigentümer geltend, daß entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichtes sehr wohl von einer Änderung des verbotsbetroffenen Liegenschaftsanteils seit Vereinbarung des verfahrensgegenständlichen Veräußerungs- und Belastungsverbotes auszugehen sei. Jedenfalls fehle eine höchstgerichtliche Judikatur zur Frage, ob ein verbotsbetroffener Liegenschaftsanteil durch die Zusammenziehung mit einem anderen Liegenschaftsanteil seine Identität verliere und ob es zulässig sei, das vereinbarte Veräußerungs- und Belastungsverbot zu verbüchern, wenn im Zuge einer späteren Teilung wieder ein gleich großer Liegenschaftsanteil entstehe wie der ursprünglich verbotsbetroffene. Nach Ansicht des Rekurswerbers sei durch sein zwischenzeitiges Alleineigentum an der Liegenschaft EZ ***** der verbotsbetroffene Miteigentumsanteil untergegangen, sodaß dem Eintragungsbegehren der Antragstellerin der Grundbuchsstand, nämlich die zu B-LNR 2 lit c ersichtliche Zusammenziehung der Anteile, entgegenstehe. Da im Stadium seines Alleineigentums an der Liegenschaft die Einverleibung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes auf der 1971 übergebenen Liegenschaftshälfte nicht möglich gewesen wäre, könne es - zumal sich die Vereinbarung im Übergabsvertrag vom 3.4.1970 ausdrücklich auf die "übergebene Liegenschaftshälfte" bezogen habe - auch jetzt nicht verbüchert werden. Die neuerliche Teilung des Eigentums im Jahr 1991 habe nur die Reduzierung des ideelen Anteils des Rechtsmittelwerbers, nicht aber die Wiederherstellung des verbotsbetroffenen Liegenschaftsanteils bewirkt. Jede Änderung eines verbotsbetroffenen Liegenschaftsanteils - sei es durch Vergrößerung, sei es durch Verkleinerung - stehe der Verbücherung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes entgegen. Eine Zusammenziehung von Anteilen habe denselben Effekt, weil dadurch die Identifizierbarkeit des verbotsbetroffenen Anteils endgültig verloren gehe. Folge man der Rechtsansicht des Rekursgerichtes, das offenbar nur auf die Größe des verbotsbetroffenen Liegenschaftsanteils abstelle, müßte die Verbücherung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes auch zugelassen werden, wenn der Verbotsbetroffene den vor der Verbücherung des Verbots veräußerten Liegenschaftsanteil zu einem späteren Zeitpunkt wieder erwirbt, was mangels Identität der Anteile auszuschließen sei. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, den angefochtenen Beschluß im Sinn einer Abweisung des Eintragungsbegehrens der Antragstellerin abzuändern.

Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil zur Frage, ob die vorübergehende Zusammenziehung des von einem Veräußerungs- und Belastungsverbot betroffenen Liegenschaftsanteils mit einem anderen der Verbücherung des Verbots auf einem der Größe nach identen, durch neuerliche Trennung entstandenen Anteil desselben Eigentümers entgegensteht, eine Judikatur des Obersten Gerichtshofes fehlt; das Rechtsmittel ist jedoch nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die rechtliche Möglichkeit, dem Miteigentümer einer Liegenschaft ein dinglich wirkendes Veräußerungs- und Belastungsverbot aufzuerlegen (vgl Gamerith in Rummel2, Rz 2 zu § 829 ABGB), wird auch vom Rechtsmittelwerber nicht in Frage gestellt. Es ist sogar zulässig, das an einer Liegenschaft bestehende Alleineigentum in mehrere derselben Person gehörige Miteigentumsanteile aufzuspalten, wenn nur einzelne ideelle Anteile mit einem Veräußerungs- und Belastungsverbot belegt werden sollen (NZ 1993, 19/249).

Der mit einem solchen Verbot belastete Anteil wird, da bei Miteigentum nicht die Sache, sondern das Recht geteilt ist (Gamerith aaO, Rz 1; Koziol/Welser II10, 51), im betreffenden Grundbuchskörper nur durch seine Größe und die Person des Rechtsträgers (Miteigentümers) individualisiert. § 10 GBG schreibt insoweit vor, daß das an einem Grundbuchskörper bestehende Miteigentum stets durch einen auf das Ganze bezogenen Bruchteil zu bestimmen ist. Hier bezeichnen Vertrag und Verbücherungsantrag übereinstimmend den Hälfteanteil des Georg K*****, an der Liegenschaft EZ ***** als Gegenstand des einzutragenden Veräußerungs- und Belastungsverbotes. Das Grundbuch weist Georg K*****, als Hälfteeigentümer dieser Liegenschaft aus. Zu Recht haben daher die Vorinstanzen angenommen, daß die dem Rechtsmittelwerber von der Antragstellerin im Jahr 1971 "übergebene Liegenschaftshälfte" mit jener ident ist, als deren grundbücherliche Eigentümer er aufscheint.

Daß der Rechtsmittelwerber zwischen Vereinbarung und Verbücherung des seinen Hälfteanteil an der fraglichen Liegenschaft betreffenden Veräußerungs- und Belastungsverbotes einmal Alleineigentümer der Liegenschaft war, steht der Verbücherung des Verbots nicht entgegen. Auch bei bestehendem Alleineigentum hätte - dem Titel entsprechend - ein nur den Hälfteanteil belastendes Veräußerungs- und Belastungsverbot eingetragen werden können (wobei dahingestellt sei, ob es dazu einer vorherigen Aufspaltung des Eigentums in mehrere Anteile bedarf). Der Eintragung entgegengestanden wäre lediglich der zwischenzeitige Eigentumserwerb eines anderen an der verbotsbetroffenen Liegenschaft, weil ein vertragliches Veräußerungs- und Belastungsverbot gemäß § 364c ABGB nur den ersten Eigentümer verpflichtet und nicht auf dessen Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger übergeht. Eine solche Rechtsnachfolge ist jedoch mit der Zusammenziehung der Anteile, wie sie anläßlich des Erwerbs der zweiten Liegenschaftshälfte durch den Rechtsmittelwerber erfolgte, nicht verbunden. Würde eine solche Anteilszusammenziehung materielle Rechtsfolgen nach sich ziehen, könnte sie nicht wie in § 582 Geo vorgesehen (und auch das nur für unbelastete bzw gleich belastete Anteile: vgl Hofmeister, Anmerkung zu NZ 1986, 187/71), von Amts wegen erfolgen. Mit dem vom Rechtsmittelwerber als Eintragungshindernis dargestellten Fall, daß der Verbotsbelastete die Liegenschaft bzw seinen Anteil verkauft und nachher wieder erwirbt, ist daher die gegenständliche "Verschmelzung" der Anteile nicht vergleichbar.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Stichworte