Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Auszugehen ist davon, daß zunächst zwei Wohnungen (Erdgeschoß; Obergeschoß samt drei Räumen und WC im Dachgeschoß) vorhanden waren. Anders als bei dem der Entscheidung WoBl 1993, 115/80 (= 5 Ob 134/92) zu Grunde liegenden Sachverhalt wurde aus einem Teil der zweiten Wohnung im Jahre 1961 eine selbständige Wohnung gemacht, sodaß schon zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des MRG (s MietSlg 37.225/33) drei Wohnungen vorhanden waren, ohne daß es sich dabei um einen bloßen Dachbodenausbau, dh um die Neuschaffung bisher nicht vorhandener Wohnräume handeln würde (s MietSlg 36.244 betreffend nachträgliche Änderungen in schon vorhandenen Räumen).
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