OGH 5Ob2328/96f

OGH5Ob2328/96f8.10.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Schwarz, Dr.Floßmann und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Thusnelda F*****, Hauseigentümerin, ***** vertreten durch Dr.Karl-Heinz Plankel und Dr.Herwig Mayrhofer, Rechtsanwälte in Dornbirn, wider die beklagte Partei Karl M*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Hans-Jörg Vogl, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen Räumung und Zahlung (hier: Zwischenantrag auf Feststellung) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgerichtes vom 18.Juni 1996, GZ 1 R 248/96w-34, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Auszugehen ist davon, daß zunächst zwei Wohnungen (Erdgeschoß; Obergeschoß samt drei Räumen und WC im Dachgeschoß) vorhanden waren. Anders als bei dem der Entscheidung WoBl 1993, 115/80 (= 5 Ob 134/92) zu Grunde liegenden Sachverhalt wurde aus einem Teil der zweiten Wohnung im Jahre 1961 eine selbständige Wohnung gemacht, sodaß schon zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des MRG (s MietSlg 37.225/33) drei Wohnungen vorhanden waren, ohne daß es sich dabei um einen bloßen Dachbodenausbau, dh um die Neuschaffung bisher nicht vorhandener Wohnräume handeln würde (s MietSlg 36.244 betreffend nachträgliche Änderungen in schon vorhandenen Räumen).

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