OGH 4Ob2262/96t

OGH4Ob2262/96t17.9.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Ferdinand L*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Sachwalterin Emma V*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 28.Juni 1996, GZ 4 R 264/96g-13, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Sachwalterin wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Auszugehen ist von dem Sachverhalt, wie er zur Zeit der Entscheidung erster Instanz bestanden hat; erst nachher eingetretene Tatsachen sind nach ständiger Rechtsprechung nicht zu berücksichtigen (SZ 39/199; EvBl 1992/115 uva). Auf die allfällige Erledigung der Pensionsangelegenheit des Betroffenen ist daher im Rechtsmittelverfahren nicht Bedacht zu nehmen. Für die begehrte völlige Einstellung des SW-Verfahrens fehlt somit jede Grundlage.

Soweit das Rekursgericht auf Grund der besonderen Verhältnisse des Betroffenen vollen Schutz, insb eine gewisse Personenfürsorge und eine kontrollierende Tätigkeit eines Sachwalters, für erforderlich gehalten und auch noch für möglich gehalten hat, daß im Zusammenhang mit der Pension des Betroffenen Verwaltungsmaßnahmen erforderlich sind, halten sich diese Erwägungen im Rahmen der gesetzlichen Vorschrift (§ 273 ABGB) und der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 58/61; EvBl 1992/12 ua). Eine wesentliche Verkennung der Rechtslage, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden müßte, liegt demnach nicht vor.

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