OGH 6Ob2227/96k

OGH6Ob2227/96k12.9.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Schiemer und Dr.Prückner und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Herbert Kurt S*****, vertreten durch Dr.Anton Schießling, Rechtsanwalt in Rattenberg als Verfahrenshelfer, wider die Antragsgegnerin Ingrid S*****, vertreten durch Dr.Hansjörg Schiestl und Dr.Karl Janowsky, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 19.April 1996, GZ 52 R 3/96i-33, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508 a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach § 81 Abs 1 EheG sind das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse aufzuteilen. "Eheliche Ersparnisse" sind Wertanlagen, welche die Gatten während der ehelichen Lebensgemeinschaft angesammelt haben und die ihrer Art nach üblicherweise für eine Verwertung bestimmt sind (§ 81 Abs 3 EheG). Ausgenommen von der Aufteilung sind Sachen, die unter die in § 82 Abs 1 EheG angeführten Tatbestände fallen. Davon nicht erfaßte Gegenstände werden aufgeteilt, wenn sie unter die Generalklausel des § 81 Abs 2 oder 3 EheG subsumiert werden können (Koziol-Welser, Grundriß10 II 237). Ein Lottogewinn ist im Ausnahmekatalog des § 82 Abs 1 EheG nicht enthalten, fällt als "Erspartes" unter § 81 EheG, auch wenn dazu nicht mehrere Sparakte erforderlich waren (Schwind, Eherecht2, § 81 EheG Anm 4.3.) und bleibt deshalb ausgleichspflichtig (zur vergleichbaren deutschen Rechtslage des § 1374 Abs 2 BGB BGHZ 68, 43 = NJW 1977, 377 mwN; Gernhuber in Münchener Kommentar3, § 1374 BGB Rz 14). Ob der Einsatz zum Lottogewinn allein vom Antragsteller stammt, vermag am Charakter "ehelicher" Ersparnisse nichts zu ändern (EFSlg 51.720; Pichler in Rummel2, § 82 EheG Rz 6).

Die Einbeziehung des vom Antragsteller während aufrechter ehelicher Gemeinschaft (Pichler aaO Rz 8 mwN) erzielten Lottogewinns - dem ein Glücksvertrag zugrunde lag, dessen Geldeinsatz einen doch, wenn auch offenbar sehr geringen gemeinsamen Konsumverzicht notwendig machte, aber jedenfalls die Lebensverhältnisse der Ehegatten iSd § 94 Abs 1 ABGB und die darauf beruhende Unterhaltsverpflichtung nachhaltig beeinflußte -, respektive dessen Surrogate in die Aufteilungsmasse durch die Vorinstanzen entspricht demnach herrschender Auffassung.

Stichworte