Spruch:
Die Anträge auf Herbeiführung der außerordentlichen Wiederaufnahme, Hemmung des Strafvollzuges und Delegierung der Strafsache an das Landesgericht Innsbruck werden abgewiesen.
Text
Gründe:
Mit am 15.Februar 1996 in Rechtskraft erwachsenem schöffengerichtlichem Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt, AZ 10 Vr 989/94, wurden Albert K***** und Marlies I***** mehrerer strafbarer Handlungen schuldig erkannt.
Mit Eingabe vom 31.Juli 1996, beim Obersten Gerichtshof eingelangt am 2. August 1996, beantragten beide Verurteilten die außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens, Hemmung des Strafvollzuges und Delegierung der Sache an das Landesgericht Innsbruck.
Rechtliche Beurteilung
Zum Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 362 StPO sind die Verurteilten nicht legitimiert, sondern ausschließlich der Generalprokurator (§ 362 Abs 1 Z 2, Abs 3 StPO). Eine amtswegige Verfügung des Obersten Gerichtshofes nach § 362 Abs 1 Z 1 StPO setzt hingegen eine vorläufige Beratung oder eine öffentliche Verhandlung über eine Nichtigkeitsbeschwerde voraus, die hier nicht vorliegt. Der Antrag auf außerordentliche Wiederaufnahme war daher nach dem Wortlaut des § 362 Abs 3 StPO abzuweisen, wobei es sich der Sache nach - entsprechend neuerer Prozeßrechtsterminologie - um eine Zurückweisung handelt (15 Os 99/92; zuletzt 15 Os 2/96).
Damit ist einer Entscheidung über die weiteren Anträge der Einschreiter die Grundlage entzogen.
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