Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Für eine Entziehung der Obsorge, welche die Stetigkeit und Dauer der Erziehung unterbricht und daher nur als äußerste Notmaßnahme zulässig ist, für welche besonders gravierende Umstände vorliegen müssen, besteht nach der bisherigen Aktenlage (insbes ON 43 und 47) kein begründeter Anlaß (vgl. EFSlg 71.825 ff, 75.119 ff). Der Oberste Gerichtshof ist auch im Verfahren außer Streitsachen nicht zur Überprüfung der Feststellungen der Vorinstanzen berufen (EFSlg 67.458 ua). Dem Rekurswerber bleibt es jedoch unbenommen, im Fall der Änderung der Verhältnisse einen neuerlichen Antrag auf Übertragung der Obsorge an ihn zu stellen.
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